Darf der Wohnwert um die fiktive Einkommenssteuer gekürzt werden

Fiktive Einkommenssteuer auf den fiktiven Wohnwert?

Sehr häufig wird in Unterhaltsstreitigkeiten über den Wohnwert gestritten. Spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres wird für denjenigen, der eine eigene Immobilie besitzt und bewohnt, die am Markt zu erzielende (theoretische) Nettomiete als Wohnwert fiktiv seinem Einkommen zugeschlagen. Das kann dazu führen, dass Unterhaltsbeträge geschuldet werden, die in ihrer tatsächlichen Höhe über der Hälfte des konkret erzielten Einkommens liegen und spätestens dann von den Betroffenen als nicht gerechtfertigt angesehen werden. Begründung für die Zurechnung des Wohnwertes ist, dass ein Immobilieneigentümer keine Miete zahlen muss.

Ich habe einmal darüber nachgedacht, ob in solchen Fällen nicht auch eine fiktive Einkommenssteuer eine Rolle spielen müsste. Der Wohnwert, der einem Eigentümer zugerechnet wird, ist letztlich der Betrag, den er erzielen würde, wenn er das Objekt am Markt vermieten würde. Wenn er es allerdings am Markt vermieten würde, müsste er auf die Mieteinnahmen Einkommenssteuer zahlen. Daher scheint es doch konsequent zu sein, den Wohnwert um die fiktive Steuerlast zu kürzen.

Eine Erleichterung hat der BGH vor kurzem bereits dahingehend beschlossen, dass bei der Bewertung des Wohnwertes nicht mehr nur die Zinsbelastung abgezogen wird, sondern auch die Tilgungsbeträge berücksichtigt werden, die bislang als Vermögensbildung dem Unterhaltsberechtigten nicht entgegen gehalten werden konnten.

Mit der Berechnung eines fiktiven Steueranteils würden die Bezieher von fiktiven Wohnwerten sich noch etwas besser stellen können.

Die Idee kam mir deshalb, weil z.B. bei der Bewertung von Unternehmen im Zugewinnausgleich so gerechnet wird, als würde der Unternehmer sein Unternehmen verkaufen. Er kann nach der Rechtsprechung für die Berechnung des Zugewinns von dem Verkaufspreis die fiktive Steuerlast abziehen. Wenn hier mit fiktiven Steuern gerechnet wird, warum kann man nicht auch beim Wohnwert die fiktiven Steuern absetzen.

Ich werde in einem der nächsten konkreten und passenden Fälle einmal versuchen, diese Argumentation jedenfalls bis zum OLG zu bringen.

Wenn jemand in meinem Sprengel einen passenden Fall hat, am besten eine Immobilie die unbelastet ist, würde ich mich freuen (Stand Juni 2019)