Trennungszeiträume
1. Die Scheidung einer Ehe bei einer Trennungszeit von unter einem Jahr
Sind die Eheleute weniger als ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, hängt davon ab, ob ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde. Umstände können beispielsweise Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehegatten oder Alkoholmissbrauch sein. Ob eine unzumutbare Härte auch dann vorliegt, wenn beide Ehegatten sich einem anderen Partner zugewandt haben, ist umstritten.
2. Einverständliche Scheidung nach einem Jahr Trennung
Voraussetzungen:
Wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben, so gilt die Ehe als zerrüttet. Eine solche Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung vorliegen, wenn in verschiedenen Zimmern geschlafen wird, getrennt gewirtschaftet wird und praktisch keine Dienstleistungen füreinander erbracht werden (also nicht mehr für den anderen Ehegatten gewaschen oder gekocht wird);
Der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu;
Regelungen über den Ehegattenunterhalt sind getroffen worden;
Regelungen über die Verteilung von Ehewohnung und Hausrat sind getroffen worden;
Falls gemeinsame Kinder vorhanden sind, sind auch Regelungen über das Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt getroffen worden.
3. Nicht einverständliche Scheidung und weniger als drei Jahre Trennung
Wenn die Eheleute länger als ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt leben, und der andere Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden ist, so muss der antragstellende Ehegatte das Scheitern der Ehe beweisen.
4. Scheidung nach mehr als drei Jahren Trennung
Wenn die Ehegatten länger als drei Jahre getrennt leben, so gilt die Ehe als zerrüttet. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Es muss dem Gericht lediglich vorgetragen werden, dass die Ehegatten seit dieser Zeit getrennt leben. Auf den Grund für die Scheidung kommt es nicht an.