Steuererstattung getrennt lebender Eheleute

In dem Jahr der Trennung, können die Eheleute noch gemeinsam veranlagt werden. Häufig taucht dann aber das Problem auf, dass sie sich über die Aufteilung der vom Finanzamt gezahlten Steuererstattung nicht einig werden können. Die Frage ist also, wer erhält welche Beträge aus der Steuererstattung. Diese Frage ist höchst umstritten. Es gibt dazu unterschiedlichste Auffassungen, die im wesentlichen wie folgt lauten:

1. die vom Finanzamt gezahlte Steuererstattung wird schlicht zwischen den Eheleuten hälftig aufgeteilt.

2. die Steuererstattung wird gemäß § 37 II Abgabenordnung aufgeteilt d.h. den Anspruch auf Steuererstattung hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung der Steuer bewirkt wurde. Insbesondere nach der Trennung muss davon ausgegangen werden, dass Zahlungen nur noch auf die Einkommensteuerschuld des Zahlenden zu verrechnen sind.

3. die Steuererstattung wird nach dem Verhältnis der Bruttoeinkommen beider Eheleute zueinander aufgeteilt. (Hier besteht allerdings das Problem, dass die Steuerklassen nicht berücksichtigt werden können.)

4. die Steuererstattung wird aufgeteilt nach einer fiktiven Veranlagung beider Eheleute nach der Steuerklasse eins. Damit muss fiktiv gerechnet werden, was würden beide Eheleute an Steuern bezahlen müssen beziehungsweise zurückerhalten, wenn sie in die Steuerklasse eins eingruppiert werden und nach der Grundtabelle versteuern müssten. Die Berechnung kann in der Regel nur ein Steuerfachmann oder jedenfalls ein steuerlich versierter Rechtsanwalt vornehmen.

Letztere Berechnungsmethode halte ich für die gerechteste.

Sollte die Steuererstattung bereits an einen der Eheleute ausgezahlt worden sein, muss der andere, der sich benachteiligt fühlt, seinen Anspruch auf Rückzahlung vor einem Zivilgericht geltendmachen. Es handelt sich hier nicht um eine familienrechtliche Auseinandersetzung.