Vorschäden
Völliger Ausschluß des Schadensersatzes bei nicht offengelegtem Vorschaden
ZPO §§ 286, 287
Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Anspruchsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens läßt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind.
OLG Köln, Urteil vom 22. 2. 1999 - 16 U 33/98
Zum Sachverhalt:
Der Kläger erhob gegen den beklagten Haftpflichtversicherer Ansprüche wegen wirtschaftlichen Totalschadens seines Pkw. Der Beklagte wendete ein, der Unfall sei gestellt und die Schäden seien nicht diesem Ereignis zuzuordnen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.