Nutzungsausfall Oldtimer

Der Leitsatz:
Der Anspruch auf Erstattung von Gebrauchsvorteilen entfällt bei einem Oldtimer nicht schon deshalb, weil es sich hierbei um ein Liebhaberstück handelt, das nicht mit den Maßstäben eines normalen Gebrauchtwagens gemessen werden kann.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte vom Beklagten unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ein Motorrad, Baujahr 1924 als „restauriert“ gekauft. Bei genauer Betrachtung stellte sich aber heraus, dass das Traum-Bike eher ein Fahrstuhl des Grauens war.

Hilfsrahmen, Längs- und Querstreben, Hauptrahmen und selbst die Lampe waren erheblich korrodiert. Doch es kam noch schlimmer: Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu dem Schluss, dass die Materialermüdung am Hilfsrahmen so weit fortgeschritten war, dass er aufgrund der im normalen Fahrbetrieb auftretenden Schwingungen durchbrechen konnte.

Vorher hatte der Kläger das Motorrad erst mal in einen verkehrssicheren Zustand versetzen lassen. Nachdem sich aber das ganze Ausmaß der Schäden herausgestellt hatte, verlor er die Lust an seinem Zweirad und wollte es an den Beklagten gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Der aber weigerte sich und so musste der Käufer seine Forderungen im Klagewege geltend machen. Im Klageverfahren machte der Beklagte seinerseits eine Nutzungsentschädigung in Höhe von DM 3800,00 geltend und begründete dies damit, das Motorrad habe dem Kläger während der gesamten Zeit zur Verfügung gestanden.

Die Entscheidung:
Das OLG Köln gab in diesem Punkt der Berufung dem Beklagten Recht (nachdem es zuvor den Wandelungsanspruch des Klägers bejaht hatte) und zwar mit folgender Begründung:
Dass die ideelle Komponente des Besitzes an einem derartigen Fahrzeug von wesentlicher, möglicherweise sogar überwiegender Bedeutung ist, hindert die Zubilligung einer Nutzungsentschädigung nicht, denn der zu ersetzende Gebrauchsvorteil braucht nicht in einem Vermögensvorteil zu bestehen.

Der Besitz eines attraktiven Oldtimers kann selbst dann wirtschaftlich bewertet werden, wenn er im wesentlichen der Repräsentation auf Ausstellungen oder auf historischen Fahrten dient, ja selbst dann, wenn er nur dazu dient, sich an seinem Besitz zu erfreuen oder andere zu beeindrucken. Entscheidend ist allein der objektive Wert, die Nutzbarkeit, nicht die tatsächliche Nutzung.

Das Gericht:
OLG Köln, Az. 7 U 185/96

Weitere Fundstellen:
NJW-RR 1998, 128; VRS 1994, 163; VersR 1998, 511.