Handy am Steuer

Handy am Steuer – grob fahrlässig oder nicht?

Kaum ein Thema wird im Rahmen der Kaskoversicherung derzeit so heiß diskutiert, wie das Telefonieren am Steuer. Die Kaskoversicherer sind seit einiger Zeit durchgängig der Ansicht, daß Telefonieren am Steuer grundsätzlich grob fahrlässig ist. Dem ist die Rechtsprechung so noch nicht gefolgt, allerdings kann es dazu kommen, daß Telefonieren am Steuer in den nächsten Jahren als grob fahrlässig eingestuft wird.

Grob fahrlässig ist ein Verhalten, dessen erhebliche Gefährlichkeit einfach jedem einleuchten muß. Grobe Fahrlässigkeit hat also eine subjektive Komponente. Ein Verhalten muß nicht nur sehr gefährlich sein. Es muß auch bekannt sein, daß es sehr gefährlich ist. Beim Telefonieren im Auto ging bis vor kurzem noch jeder davon aus, daß es zwar sicher die Fahrsicherheit beeinträchtigt, aber nicht übermäßig gefährlich ist.
Inzwischen hat es aber eine Reihe vonZeitungsveröffentlichungen gegeben, ferner eine Empfehlung des Deutschen Verkehrsgerichtstags 1999 dahingehend, das Telefonieren im Auto nur noch mit Freisprecheinrichtung zu erlauben. In Österreich ist eine solche Regelung seit dem 01.07.1999 sogar schon Gesetz.
Daher muß wohl in Zukunft davon ausgegangen werden, daß jetzt auch die deutschen Gerichte zumindest das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung als grob fahrlässig ansehen werden. Einschlägige Entscheidungen stehen zwar noch aus, sind aber wohl bald zu erwarten.

Grobe Fahrlässigkeit bei Freisprechanlagen-Benutzung
VVG § 61

Der Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er während einer Autobahnfahrt bei Tempo 120 km/h bei einem Fahrstreifenwechsel über einen längeren Zeitraum damit beschäftigt ist, einen über die Freisprechanlage seines Autoradios eingehenden Anruf abzuweisen, dabei unbemerkt auf die rechte Fahrspur abkommt und von hinten auf einen Wohnanhänger fährt.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21. 5. 2001 - 2/23 O 506/00

Keine Lohnfortzahlung bei Autounfall durch Handy am Steuer

Autofahrer, die das seit 1. April geltende Verbot für Telefonate während der Autofahrt ohne Freisprecheinrichting missachten und deswegen bei einem Unfall verletzt werden, haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Darauf weist die Barmer Ersatzkasse hin.

Wer das Handy-Verbot ignoriere und ohne Freisprecheinrichtung während der Autofahrt telefoniere, handele "grob fahrlässig" und verschulde im Falle eines Unfalls seine Krankheit oder Verletzung selbst, so die Krankenkasse, welche die Sachlage mit der Gurt-Anschnallpflicht vergleicht.

Arbeitnehmer haben nach der aktuellen Rechtslage nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie an einer Krankheit kein Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung ist dies immer dann der Fall, wenn die Krankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, während leichte Fahrlässigkeit nicht zu einem Verlust der Ansprüche führt.

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter jederzeit mobil erreichen wollen, sollten daher grundsätzlich Freisprechanlagen in den Fahrzeugen installieren lassen. Als kostengünstige Alternative bietet sich an, die Mitarbeiter ausdrücklich zu verpflichten, Handytelefonate ohne Freisprecheinrichtung grundsätzlich nicht während der Fahrt zu führen. Nutzt der Arbeitnehmer für Dienstfahrten sein Privatfahrzeug, kann arbeitsrechtlich nicht verlangt werden, dass er auf eigene Kosten eine Freisprechanlage einbauen läßt.