Grobe Fahrlässigkeit

Einige Urteile für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, was zum Ausschluß der Versicherungsleistungen führen wird.

- Freisprechanlage
- Ablenkung
- Unfallflucht
- Rauchen im Auto

- Grobe Fahrlässigkeit bei Freisprechanlagen-Benutzung
VVG § 61

Der Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er während einer Autobahnfahrt bei Tempo 120 km/h bei einem Fahrstreifenwechsel über einen längeren Zeitraum damit beschäftigt ist, einen über die Freisprechanlage seines Autoradios eingehenden Anruf abzuweisen, dabei unbemerkt auf die rechte Fahrspur abkommt und von hinten auf einen Wohnanhänger fährt.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21. 5. 2001 - 2/23 O 506/00

- Grobe Fahrlässigkeit bei kurzzeitiger Ablenkung des Kraftfahrers
VVG § 61

Ein Rotlichtverstoß beruht auf grober Fahrlässigkeit, wenn der Kraftfahrer sich in seiner Konzentration durch einen ausgefallenen Heckscheibenwischer beeinträchtigen lässt und es dadurch zu einem Unfall kommt. (Leitsatz RA GG)
OLG München, Urteil vom 12. 2. 1999 - 10 U 3100/98

Zum Sachverhalt:
Der Beklagte Fahrzeugversicherer verweigerte die Übernahme des Schadens, der dem Kläger infolge Überfahrens einer Rotlicht zeigenden Ampel entstanden ist, wurde aber in erster Instanz verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen.

- Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Unfallflucht
AKB § 7 Absatz 1 Nr. 2 S. 3

Durch ein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort i.S. des § 142 StGB verletzt der Versicherte in der Regel die im Versicherungsverhältnis bestehende Aufklärungsobliegenheit, selbst wenn eine Mitverursachung des Unfalls durch einen Dritten nicht in Betracht kommt. (Leitsatz RA GG)
OLG Köln, Urteil vom 24. 11. 1998 - - 9 U 97/98

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin verursachte mit ihrem Pkw einen Unfall mit einem Fremdsachschaden von ca. 600 DM. Ein Dritter war an dem Unfall nicht beteiligt. Sie verließ die Unfallstelle und meldete den Unfall erst zwei Tage später bei der Kreisverwaltung. Der beklagte Kaskoversicherer berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht und obsiegte damit in beiden Instanzen.

Rauchen im Auto

(LG Lüneburg, 8 O 57/02).

Wir weisen darauf hin, dass Raucher nicht nur ihre Gesundheit gefährden, sondern dass eine Zigarette am Steuer durchaus teuer werden kann. Wir verweisen dabei auf einen Fall, in dem ein Fahrer, weil er sich während der Fahrt zur herunter gefallenen Zigarette beugte, von der Fahrbahn abkam und verunglückte. Seine Vollkaskoversicherung nahm die brennende Zigarette zum Anlass, die Erstattung der Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug zu verweigern, weil der Fahrer ihrer Ansicht nach grob fahrlässig gehandelt habe. Auch die Richter bezeichneten das Rauchen am Lenkrad grundsätzlich als leichtsinnig. Zudem warfen sie dem Fahrer eine grobe Verletzung seiner Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr vor. Für die Schäden am Auto musste er daher selbst aufkommen

Sie finden hier Urteile in denne das Gericht nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen ist.

- Einschlafen
- Rotlicht
- Bedienung CD-Player
- Trickdiebstahl des Autos (steckender Zündschlüssel)

- Rotlicht

Das Oberlandesgericht Bamberg hat eine Kfz- Versicherung zur Zahlung verurteilt, obwohl der Autofahrer an einer roten Ampel einen Unfall verursacht hatte. Im vorliegenden Fall handele es sich um ein «Augenblicksversagen» des Autofahrers und keine grobe Fahrlässigkeit, entschied der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg in einem veröffentlichten rechtskräftigen Urteil. (AZ: 1 U 75/02; Vorinstanz: 2 O 329/99 LG Bamberg). Ein an Aufmerksamkeitsstörungen leidender Autofahrer fuhr bei Rotlicht in eine Kreuzung ein und verursachte dadurch einen Eigenschaden von rund 27 000 Euro. Wie in solchen Fällen üblich berief sich die Versicherung auf grobe Fahrlässigkeit des Autofahrers und verweigerte die Leistung. In diesem Fall liege ein «Augenblicksversagen» des Autofahrers vor, die «keine grobe Fahrlässigkeit darstellt,» begründete das Gericht seine Entscheidung. Trotz seiner Aufmerksamkeitsstörungen habe der Autofahrer durch sein 26 Jahre langes unfallfreies Fahren bewiesen, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs gewachsen sei.

- Rotlichtverstoß infolge Irritation durch Leuchtreklame
VVG § 61

Bei einem Rotlichtverstoß liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs vor, der in der Regel als grob fahrlässig anzusehen ist. Der Schuldvorwurf kann jedoch durch subjektive Besonderheiten herabgestuft werden, wobei ein Augenblicksversagen allein aber nicht ausreicht.
OLG Köln, Urteil vom 19. 8. 1997 - 9 U 25/96

Zum Sachverhalt:
Der Kläger begehrte Leistungen aus der Vollkaskoversicherung wegen eines Unfalls, den er durch Mißachtung einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel verursacht hat. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.

- Abkommen von der Fahrbahn beim Bedienen eines CD-Wechslers
BGB § 823 Absatz 1; VVG § 67

Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn Pkw-Fahrer beim Bedienen eines CD-Wechslers mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt.
OLG Hamm, Urteil vom 18. 10. 2000 - 13 U 118/00

- Unübersehbare Anzeichen vor Einnicken am Steuer
VVG § 61

Der neuerdings in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht, einem Einnicken am Steuer eines Kfz gingen stets unübersehbare Anzeichen voraus, deren Nichtbeachtung in der Regel grob fahrlässig sei, so dass nur besondere Umstände, die das Verhalten des Fahrers in einem milderen Licht erscheinen ließen, den Schluß auf grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls verhindern könnten, wird nicht beigetreten (Bestätigung von BGH, VersR 1977, 619, entgegen OLG Hamm, VersR 1997, 961).
OLG Oldenburg, Urteil vom 16. 9. 1998 - 2 U 139/98

Zum Sachverhalt:
Der Kläger hat aus einer Fahrzeugversicherung die Beklagte auf Leistungen in Anspruch genommen, weil sein Bruder am Steuer des Fahrzeugs bei Nachtzeit von der Straße abgekommen war, was zu Schäden geführt hatte. Die Beklagte hat für sich Leistungsfreiheit in Anspruch genommen, weil der Bruder des Klägers als dessen Repräsentant gelten müsse und am Steuer eingeschlafen sei. Dem Einnicken am Steuer gingen stets unübersehbare Anzeichen voraus, so dass das Verhalten des Bruders des Klägers als grob fahrlässig zu würdigen sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Zündschlüssel stecken lassen nicht grob fahrlässig bei Trick

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 3 U 239/01

FALL:

Ein kurz vor Autobahn liegen gebliebenes Auto mitten in der Nacht, davor eine aufgeregt winkende Frau. Der Autofahrer stoppte, stieg aus und ging auf die Frau zu. Im selben Moment stürzten zwei Männer in sein Auto und jagten mit dem Wagen davon. Der Autofahrer hatte den Zündschlüssel stecken lassen. Ehe er sich's versah, war auch die Frau getürmt - er war auf den Trick eines Diebes-Trios hereingefallen. Seine Versicherung wollte nicht für den Schaden aufkommen. Dass der Autofahrer den Schlüssel stecken ließ, sei grob fahrlässig gewesen, begründete sie. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheid dazu:

Urteil:
Wenn der Zündschlüssel steckt und das Auto gestohlen wird, muss dies nicht automatisch zum Verlust des Kasko-Versicherungsschutzes führen. Ein Autofahrer, der seinen Wagen verlässt, um bei einer Panne zu helfen und dabei nicht wissen kann, dass er Opfer eines Tricks wird - handelt nicht grob fahrlässig.

Das Gericht gab damit der Zahlungsklage statt.