Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Nach den §§ 1385, 1386 BGB kann auf vorzeitigen Zugewinnausgleich geklagt werden. Voraussetzungen für eine solche Klage sind

Eine bestehende Ehe,
der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
entweder ein Getrenntleben von mehr als drei Jahre (§1385 BGB) oder illoyales Verhalten (§ 1386 BGB).
Bei dieser Klage handelt es sich um keine Zahlungsklage, was häufig von Mandanten verwechselt wird. Es handelt sich vielmehr um eine Klage auf Gestaltung des Güterstandes zwischen den Ehegatten. Der Klageantrag lautet somit:

Der Zugewinn der Parteien wird vorzeitig ausgeglichen.

Eine Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kann nicht im Scheidungsverbund erhoben werden. Auch besteht zwischen einem Auskunftsantrag und einer Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kein Stufenverhältnis. Die Folgen des Gestaltungsurteils sind:

- Der Berechnungsstichtag für das Endvermögen wird auf den Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Klage erhoben ist.

- Mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt als Güterstand die Gütertrennung ein.

- Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils entsteht zudem eine Zahlungsforderung (§ 1378 III BGB), wobei die Höhe der Zahlungsforderung durch den Gesamtwert des Vermögens begrenzt wird, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes noch vorhanden ist (§ 1378 )) BGB).