Lottogewinn und Schmerzensgeld im Zugewinnausgleich

Die Entscheidung des BGH zum Lottogewinn ist sicherlich bekannt. Der Ehemann, der einen Gewinnanteil von 500.000,00 Euro hatte, musste die Hälfte davon seiner Ehefrau abgeben, da er sich nicht rechtzeitig hat scheiden lassen.

Dieser Fall ist zwar spektakulär, wird aber nur sehr selten einmal auftreten. Machen wir uns nichts vor: solche großen Lottogewinne sind nur sehr selten und sie müssen dann noch auf die Spezialsituation treffen, dass die Eheleute zwar seit längerer Zeit getrennt, aber noch nicht geschieden sind.

Wie oft wird das schon vorkommen???

Was vielen aber nicht bewusst ist, dass diese Entscheidung des BGHs sich auch auf das Schmerzensgeld auswirkt. Auch beim Schmerzensgeld geht der BGH davon aus, dass dieser nicht anders zu behandeln wäre, wie ein Lottogewinn.

Wir stellen uns als Beispiel vor, dass die Ehefrau einen schweren Verkehrsunfall unverschuldet erlitten hat, durch den Unfall querschnittsgelähmt im Rollstuhl sitzt und von der gegnerischen Versicherung ein Schmerzensgeld von 150.000,00 Euro erhalten hat. Dieses Geld liegt noch auf der Bank.

Die Ehe scheitert und der Ehemann, der den Scheidungsantrag stellt fordert den Zugewinnausgleich.

Im Beispiel gab es kein Anfangsvermögen und bei dem Ehemann auch kein Endvermögen. Das bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH, dass der Schmerzensgeldbetrag von 150.000,00 Euro auf dem Konto der Ehefrau ihr Zugewinn ist und sie davon ½, mit hin 75.000,00 Euro an den Ehemann abgeben muss.

Der Kollege Rechtsanwalt Dr. Thomas Herr dazu in der NZFam 01.14 auf den Seiten 1 ff einen sehr interessanten und ausführlichen Aufsatz geschrieben.

Im Ergebnis plädiert der Kollege Dr. Herr dafür, dass hinsichtlich des Schmerzensgeldes eine Gesetzesänderung notwendig ist, da nicht sein kann, dass diese Beträge - über den Zugewinnausgleich -hälftig dem anderen Ehegatten zufallen. Sein absolut nachvollziehbares Argument ist, dass ein Schmerzensgeld insbesondere den Zweck hat, es dem Geschädigten zu ermöglichen, damit bestimmte Erleichterungen und Annehmlichkeiten seines Lebens zu gestalten, die ihm ansonsten durch die Tat und die Verletzung vereitelt wurden. Aus diesem Grunde ist es nicht verständlich, dass zwar die Schmerzen und die schweren Verletzungsfolgen, also sämtliche Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen, allein beim Opfer verblieben, die Entschädigung dafür aber zwischen den Ehegatten über den Zugewinnausgleich geteilt werden müssen. Der Kollege Dr. Herr leitet rechtlich – absolut nachvollziehbar – her, dass ein Schmerzensgeld zwar eine materielle Rechtsposition ist, aber gleichzeitig nur für den Verlust körperlicher Integrität in identischer Höhe gezahlt wurde. Aus diesem Grunde kann nach seiner Auffassung das Schmerzensgeld im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden.

Diese Auffassung unterstütze ich.

Hier muss der Gesetzgeber m.E. ran, denn die Fälle von Schmerzensgeld sind wesentlich häufiger, als Lottogewinne.