Eine Versicherungsagentur hat im Zugewinn keinen messbaren Wert

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Der BGH hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass der Inhaber einer Versicherungsagentur Zugewinn zahlen sollte, weil die Agentur neben dem Substanzwert (Wert der Möbel, Computer usw) ein GoodWill-Wert zuzurechnen sei.

Das hat der BGH im Dezember 2013 verneint.

Er schreibt ua:

Tenor:
Bei einer von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (Fortführung von BGHZ 68, 163 = FamRZ 1977, 386).
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 - OLG Karlsruhe

bearbeitetes Zitat aus der Entscheidung
Die Rechte aus dem Handelsvertretervertrag sind grundsätzlich nicht übertragbar, so dass es dem Handelsvertreter - anders als bei einem Arzt oder Rechtsanwalt - auch bei einer Übertragung der Handelsvertretung auf einen Dritten nicht möglich sei, diesem über eine Einarbeitung einen Kundenstamm zu erhalten. Denn maßgeblich ist die Bereitschaft des Versicherers, mit einem etwaigen Nachfolger weiter die Vertragsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Ein weiterer Unterschied ist dadurch gegeben, dass der Versicherungsvertreter - anders als der selbständige Arzt oder Rechtsanwalt - Bindungen unterliege, die sich aus den vertraglichen Ab-sprachen mit dem Versicherer ergäben. Er ist in seinen unternehmerischen Entscheidungen nicht frei, seine Reputation am Markt ist stark geprägt durch die Qualität der von ihm "gemakelten" Versicherungsprodukte.

Auch ein möglicher Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB rechtfertige keine andere Bewertung, weil dieser Anspruch zum Stichtag noch keinen Vermögenswert habe. Ob ein solcher Anspruch entstehe, kann zum für die Bewertung des Endvermögens maßgeblichen Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht beurteilt werden, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB noch völlig ungewiss ist. Es handelt sich um eine bloße Chance, die nicht in die Berechnung für den Zugewinnausgleich eingesetzt werden kann.
Zitatende

BGH BESCHLUSS
XII ZB 534/12