Versorgungsausgleich bei zwei Beamten

Wenn beide Eheleute Beamte sind und z.B. in Schleswig-Holstein leben, kann es beim Versorgungsausgleich zu unerwünschten Ergebnissen kommen.

Beispiel: Nehmen wir an, aufgrund einer relativ langen Ehezeit ist der Ehemann im Versorgungsausgleich mit einem Betrag von 700,00 Euro ausgleichspflichtig und die Ehefrau ist mit einem Betrag von 350,00 Euro ausgleichspflichtig. In der Saldierung ist der Ehemann also mit 350,00 EUR belastet.

Sinnvoll wäre es natürlich, wenn entweder dem beamtenrechtlichen Versorgungskonto der Ehefrau der Betrag von 700,00 Euro gutgeschrieben wird und dem gleichartigen Versorgungskonto des Ehemannes der Betrag von 350,00 Euro gut geschrieben wird oder eine Saldierung erfolgen würde (eine Saldierung sieht das VerAusglG grds nicht mehr vor).
Jedenfalls wäre die sogenannte interne Teilung sinnvoll, dass also für den jeweils anderen Ehepartner bei dem ausgleichspflichtigen ör-Versorgungsträger ein eigenes Konto angelegt wird oder auf ein vorhandenes Konto übertragen wird.

Dagegen steht allerdings § 16 Versorgungsausgleichgesetz.

Es heißt dort: „Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich rechtlichen Dienst – oder Amtsverhältnis – keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.“

Das bedeutet, dass in den Bundesländern, in denen das Land keine interne Teilung gesetzlich vorgesehen hat (wie z.B. Schleswig-Holstein) die Beamten plötzlich Anwartschaften auch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, also die sogenannte externe Teilung.

Das macht keinen Sinn.

Als Lösung für solche Fälle in den Bundesländern ohne interne Teilung bleibt nur eine notarielle Vereinbarung. Mit einer solchen Vereinbarung kann für den Beispielsfall z.B. geregelt werden, dass nur der überschießende Betrag des Ehemannes von 350,00 Euro auf das neu anzulegende Konto der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen = extern geteilt wird.

Eine notarielle Regelung die eine interne Teilung vorsieht, ist nicht möglich. Das würde der öffentlich rechtliche Versorgungsträger nicht akzeptieren.