Teilungskosten von 1.000,00 EUR der Betriebsrente im Versorgungsausgleich

1.000,00 EUR Teilungskosten der Betriebsrente im Versorgungsausgleich
Wenn im Rahmen der Scheidung beim Versorgungsausgleich Betriebsrenten oder privaten Rentenversicherungsverträge zwischen den Eheleuten geteilt werden müssen, machen die beteiligten Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung Teilungskosten geltend. Von dem angesparten Kapital werden bis zu 1.000,00 EUR für diese Kosten abgezogen.
Teilweise sind die Teilungskosten enorm hoch. So hat beispielsweise die Betriebsrente der Fa. Thyssen Krupp und die Unterstützungskasse der DEKRA in ihren Bedingungen festgelegt, dass Teilungskosten von 2 bis 3% des Deckungskapitals oder maximal 1.000,00 Euro an Teilungskosten anfallen können. Damit stellt sich die Frage, ob eine derartige Höhe von Teilungskosten, die zu Lasten der Anwartschaften der Eheleute gehen, noch angemessen ist. Häufig geht es um ein Deckungskapital von unter 20.000,00 Euro. Teilungskosten von 1.000,00 Euro wären ein erheblicher Verlust für die beteiligten Eheleute. Die Rechtsprechung der Untergerichte zur Angemessenheit der Teilungskosten war sehr unterschiedlich. Der BGH hat mit Beschluss vom 18.03.2015 zu Teilungskosten der Fa. Thyssen Krupp von 1.000,00 Euro erklärt, dass jedenfalls Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes von 2 bis 3% des ehezeitlichen Kapitalwertes möglich wären. In diesem Fall müssen aber die Teilungskosten für jedes Anrecht durch einen Höchstbetrag begrenzt werden. Der BGH spricht dann davon, dass ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500,00 Euro einen angemessenen Kostensatz gewährleisten würde. Im vorliegenden Fall des BGHs wurden aber 1.000,00 Euro als Teilungskosten geltend gemacht. Dazu sagt der BGH, nachdem das OLG die Höhe dieser Kosten für unangemessen gehalten hatte, dass der Versorgungsträger in dem Falle, in dem er von dem Höchstbetrag von 500,00 Euro abweichen will, weil der Betrag für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei, dazu ergänzend vortragen muss. Der Versorgungsträger muss zum durchschnittlich zu erwartenden Teilungsaufwand vortragen und die Angemessenheitsprüfung des Gerichtes hat sich daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation, ggfls. unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages, insgesamt aufgeht.
Im vorliegenden Fall hat der BGH nicht selbst entschieden, sondern die Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückgewiesen.
Damit steht fest, dass Teilungskosten von 500,00 Euro in jedem Falle noch akzeptabel wären und Teilungskosten von bis zu 1.000,00 Euro jedenfalls dann, wenn der Versorgungsträger dazu entsprechend seiner Mischkalkulation vortragen kann.

Was bedeutet das für die Eheleute:
Sollte ein Versorgungsträger Teilungskosten von bis zu 1.000,00 Euro geltend machen, stellt sich die Frage, ob man dagegen vorgeht. Das Risiko ist, dass das Verfahren vom Familiengericht über das OLG sogar bis zum BGH läuft und die Kosten der weiteren Verfahren an den Eheleuten hängen bleiben. Die so entstehenden Kosten können deutlich höher sein als der Verlust von jeweils 500,00 Euro pro Ehegatte bei dem zu teilenden Anrecht der privaten Versicherung bzw. der Betriebsrente. Aus Kostengründen muss man daher eher von einem Entgegentreten gegenüber der Angemessenheit der hohen Teilungskosten abraten.