Ehepartner im Ausland untergetaucht.
Immer wieder taucht die Frage auf, wie kann ich geschieden werden, wenn mein Ehepartner untergetaucht ist, speziell im Ausland nicht auffindbar ist.
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung, was auch für die Scheidungsklage, die Ladung und später das Scheidungsurteil gilt. Nach § 188 ZPO gilt die Zustellung als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung im Amtsgericht über die öffentliche Zustellung eines Schriftstücks ein Monat vergangen ist. Das Gericht kann zwar eine längere Frist bestimmen, wird es aber in der Regel nicht tun.
Ganz so einfach, wie es sich anhört, ist es aber nicht. Die Gerichte stellen meist sehr hohe Anforderungen an die Ermittlungen, die der Antragsteller vorher anstellen muss, bevor das Gericht die öffentliche Zustellung bewilligt. Grundsätzlich sind eingehende Ermittlungen und auch schriftliche Nachweise seitens des Antragstellers erforderlich. Ich habe immer wieder in Antragsschriften gelesen:
” der Ast. hat sich intensiv, aber erfolglos um die Ermittlung der Anschrift bemüht”
Das reicht keinesfalls. Die Gerichte verlangen meist:
1. Ermittlung der letzten Wohnungsanschriften des Gegners
2. Ermittlung der Anschriften der letzten Arbeitgeber des Gegners
3. Ermittlung von Namen und Anschriften der Eltern, Geschwister, Kinder oder sonstige Personen, die den Aufenthalt des Gegners kennen könnten
4. Ermittlung der letzten Kranken und Rentenversicherung des Gegners.
Alle diese erfolglosen Bemühungen sind meist mit schriftlichen Belegen in der Scheidungsantragsschrift konkret darzulegen.
Es gibt eine weitere Möglichkeit der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags, nämlich, wenn gemäß § 185 Nr. 2 ZPO eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Davon kann nur ausgegangen werden, wenn es mit dem betreffenden Staat kein Rechtshilfeabkommen gibt.
Die Voraussetzungen können aber auch erfüllt sein, wenn die Zustellung in den betreffenden Staat über alle Gebühr lange dauert. So ist beispielsweise in einem Land wie Aserbaidschan von einer Zustelldauer von 12 bis 15 Monaten auszugehen. In Georgien sprechen wir von 5 bis 15 Monaten und in Griechenland von 4 bis 10 Monaten. Aber selbst in Spanien ist von ein bis 8 Monaten auszugehen.
Es wird die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 185 Nr. 2 ZPO lägen bereits dann vor, wenn von einer zusteht Dauer von mehr als 6 Monaten auszugehen ist. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass sich die Gerichte diese Auffassung nur selten anschließen.