Umgangsrecht der Großeltern
Der BGH hat im Juli 2017 auf einen Antrag der Großeltern, Umgang mit dem Enkelkind zu haben, entschieden, dass ein Umgang der Enkel mit den Großeltern regelmäßig nicht dem Kindeswohl dient, wenn Eltern und Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang der Großeltern in einen Loyalitätskonflikt geraten würde. Der BGH führt aus, dass es nicht ausreichend für das Umgangsrecht der Großeltern ist, dass diese eine tragfähige Bindung zu den Enkelkindern aktuell noch haben. Weitere Voraussetzung für die Kindeswohldienlichkeit wäre, dass auch der zukünftige Umgang der Enkelkinder mit den Großeltern für die Entwicklung der Kinder förderlich wäre. Danach bestehen nach dem BGH erheblich Zweifel, wenn Eltern und Großeltern massiv zerstritten sind. Es bliebe nicht aus, dass die Enkelkinder bei den Umgangskontakten in diesen Streit hineinbezogen würden und in einen Loyalitätskonflikt geraten würden. Dabei lässt der BGH dahinstehen, wer die Ursache für den Streit zwischen Eltern und Großeltern gesetzt hat. Entscheiden sei nur die daraus resultierende Auswirkung auf die Enkelkinder. Insbesondere wenn sich die Großeltern in den Erziehungsvorrang der Eltern einmischen, dient dies in der Regel nicht dem Kindeswohl. Das war bisher obergerichtliche Rechtsprechung und wurde nun ausdrücklich vom BGH bestätigt. Es sind wie immer alle Einzelumstände des Falles in die Abwicklung einzubeziehen. Wichtige Umstände, die gegen eine Kindeswohldienlichkeit des Großelternumgangs sprechen können, können sein:
1. Ablehnender Kindeswille
2. Kollision mit Umgängen eines Elternteils
3. Eigenmächtige Annährung der Großeltern gegenüber den Enkelkindern
4. Ablehnende Haltung der Großeltern zum neuen Partner des betreuenden Elternteils
5. Abweichende Vorstellungen der Kindeseltern über die Art der Fremdbetreuung ihrer Kinder.
Prozessual war diese Entscheidung interessant, da der BGH bestätigt hat, dass schon das Familiengericht einem Antrag der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit einfach zurückweisen kann. Der BGH begründet dies damit, dass die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht in diesen Fällen schlicht fehlen würden. Im Gegensatz dazu wäre eine Zurückweisung eines Umgangsantrages eines Elternteils nicht so ohne weiteres möglich, da grundsätzlich das Umgangsrecht eines jeden Elternteiles besteht und es bei einem Antrag eines Elternteils um die Ausgestaltung geht.