Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern gem. § 1626a BGB

Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern gem. § 1626a BGB - 09.08.07

In Paragraf 1626a BGB ist festgehalten, dass auf Antrag eines Elternteiles – in der Regel wird dies natürlich der Vater sein – das Familiengericht die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam übertragen kann, wenn dies nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Damit wird die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall, der nur sehr schwer seitens der Kindesmutter widerlegt werden kann.

§ 1626a BGB konstituiert erstmals eine negative Kindeswohlprüfung. So etwas gab es bisher im Gesetz nicht. Bislang musste in vergleichbaren Fällen festgestellt werden, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl entspricht. Jetzt musste festgestellt werden, dass dies dem Kindeswohl widerspricht. Das ist ein ganz grundsätzlicher und schwerwiegender Unterschied.

Sobald der Kindesvater die gemeinsame elterliche Sorge beantragt, er muss dazu noch nicht einmal viel schreiben oder ausführen. Demgegenüber muss die Kindesmutter, wenn sie sich dagegen wehren will, sehr umfangreich und sehr detailliert darlegen, warum die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde.

Es kommt in der Regel immer das gleiche Argument, dass nämlich die Kommunikation zwischen den Eltern gestört sei. Die häufig zu lesende Argumentation lautet in etwa: "mit dem Kerl kann ich nicht reden. Ich will auch nichts mit ihm zu tun haben".

Um es deutlich zu sagen, das reicht keinesfalls.
Nicht mehr fett ich habe einmal aufgeführt, welche Argumente keinesfalls ausreichend sind, um den Antrag des Kindesvaters zu Fall zu bringen und damit die gemeinsame Sorge zu verhindern.

1. Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern
2. unterschiedliche Wertvorstellungen der Kindeseltern, was zum Beispiel die Religion angeht
3. konsequente Ablehnung der gemeinsamen Sorge durch die Kindesmutter
4. der nicht belegbare Verdacht der Kindesmutter, der Kindesvater habe das gemeinsame Kind missbraucht
5. der Kindesvater zahlt keinen Kindesunterhalt
6. der Kindesvater hat von der Kindesmutter eine umfassende Vollmacht erhalten

Damit reicht ein bloßes konfliktbelastetes Verhältnis der Eltern zueinander nicht aus, um die gemeinsame Sorge zu verhindern.

Ich möchte jetzt einige Gründe aufzählen, die im Rahmen einer negativen Kindeswohlprüfung dazu führen können, dass der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge abgelehnt werden wird:

1. Es gab massive häusliche Gewalt gegen die Kindesmutter bzw. es gab Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
2. es gab schwere Straftaten des Kindesvaters zulasten der Kindesmutter (zum Beispiel eine Vergewaltigung)
3. es liegen Suchterkrankungen des Kindesvaters vor, die seine Erziehungsfähigkeit einschränken
4. es liegen psychische oder sonstige körperliche Einschränkungen vor, die ebenfalls die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters beschränken.
5. Es fehlt insbesondere beim Kindesvater an einer Wertschätzung der Kindesmutter und Gedanken schlecht was wichtig ist, an der Bereitschaft, hieran etwas zu ändern in dem man zum Beispiel eine Elternberatung wahrnimmt
6. generell ist der Kindesvater bei elementaren Fragen zum Sorgerecht durch die Kindesmutter schwer oder gar nicht zu erreichen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Kindesvater im Ausland lebt und dort Kommunikationsprobleme herrschen.

Ich möchte nochmals wiederholen, dass das häufigste Argument in diesem Verfahren, das schon im wäre wegen des Umgangsrechtes diverse gerichtliche Streitigkeiten vorliegen und damit keinesfalls eine gemeinsame Sorge angeordnet werden kann, nicht tragfähig ist. Wenn sich die elterlichen gerichtlichen Streitigkeiten auf das Umgangsrecht beschränken, ist ohne besondere Anhaltspunkte eine bittere Beeinträchtigung des Kindeswohls dadurch nicht feststellbar. Gerichtliche Auseinandersetzungen über das Umgangsrecht können somit einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegenstehen. Das immer wieder zu hörende Argument, durch die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge würde sich der Streitpotenzial zwischen den Eltern noch verstärken, wird in der Regel von den Gerichten nicht so gesehen. Das Sorgerecht und das Umgangsrecht stehen als selbstständige Rechte vollständig nebeneinander. Insbesondere da das Sorgerecht dem Inhaber keinerlei weitergehende Rechte gibt, zum Beispiel den Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu regeln oder zu bestimmen.

Sollte die Kindesmutter sich gegen den Antrag des Kindesvaters erfolgreich wehren wollen, wird sie umfangreich dazu vortragen müssen, warum eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Ohne Frage ist dies nicht einfach und erfordert von dem eingeschalteten Anwalt sehr sorgfältigen Vortrag. Zu Wiederholung: es geht hier um eine negative Kindeswohlprüfung, die sehr viel schwieriger festzustellen ist, als die Frage, ob es dem Kindeswohl entspricht, wenn die gemeinsame elterliche Sorge besteht.

Um die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verhindern muss insbesondere sehr konkret und ausführlich vorgetragen werden:

1. Warum eine Kommunikationsbasis der Eltern miteinander nicht besteht
2. warum die Bemühungen der Kindesmutter für eine Gelingen der Kommunikation mit dem Vater gescheitert sind und – besonders wichtig und besonders schwierig –
3. weshalb sich dies nachteilig auf das Kindeswohl auswirkt.

Insbesondere Punkt 3 wird besonders schwer zu begründen sein. Damit wird die gemeinsame elterliche Sorge der nicht miteinander verheirateten Eltern zum Regelfall werden. Genau dies hat der Gesetzgeber auch gewollt.