Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Der BGH hat kürzlich entschieden, dass einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten entzogen werden kann, wenn sich die Eltern beharrlich weigern ihre Kinder auf eine öffentliche Grundschule oder auf eine anerkannte Ersatzsschule zu geben. In dem Fall ging es darum, dass die Eltern aus Glaubensgründen den Kindern selbst Hausunterricht erteilten. Das Gericht sah darin einen Missbrauch der elterlichen Sorge, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährden würde. Um dies zu verhindern, seien Maßnahmen des Familiengerichtes nach den §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich. Neben der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes wurde eine Pflegschaft angeordnet, da diese Maßnahme vom Grundsatz her der Abwehr der Gefahr geeignet und auch verhältnismäßig sei.