Das paritätische Wechselmodell - Was ist das?

Voraussetzungen eines paritätischen Wechselmodells

Nachdem der BGH in seiner Entscheidung von 2017 (FamRZ 2017, 532) die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils gebilligt hat, gibt es immer mehr obergerichtliche Entscheidungen zu diesem Problemkreis. Damit Elternteile beurteilen können, ob sie mit einem Antrag auf Einräumung des Wechselmodells Erfolg haben können, möchte ich die wesentlichen Voraussetzungen dafür einmal darlegen.

Zumeist wird im Rahmen eines Umgangsverfahrens über das paritätische Wechselmodell gestritten. Möglich ist die Anordnung eines Wechselmodells aber auch im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens. Dabei gibt es allerding noch offene Fragen. (Einschub: Wenn das Wechselmodell im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung begründe werden soll ist fraglich, ob das durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Befürworter des Wechselmodells oder z.B. Übertragung eines wechselnden Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf beide Elternteile erfolgen soll.)

Wichtigste Voraussetzungen sind:

1. Ein Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung des Kindes im Vergleich mit anderen Betreuungsmod2a. Wichtig ist hier die Fellen dem Kindeswohl am besten entspricht.

2. Das Wechselmodell kommt nur auf einer sicheren Bindung beruhenden tragfähigen Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen in Betracht.

2a. Wichtig ist die Frage, ob und wie intensiv beide Elternteile schon in der Zeit des Zusammenlebens Kinderbetreuungsanteile übernommen haben.

2b. Wichtig ist hierbei auch der vom Kind geäußert Wille, der mit steigendem Alter immer größere Beachtung finden muss.

3. Die Eltern sollten eine erhöhte Abstimmungs- und Kooperationsfähigkeit aufweisen.

4. Es müssen für das Wechselmodell geeignete äußere Rahmenbedingungen herrschen.

4a. Dazu gehört eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte zueinander.

4b. Dazu gehört die gute Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen für die Kinder.

4c. Eine bestehende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern wird vorausgesetzt.

5. Ist die Beziehung der Eltern hoch konfliktbelastet gehen die Richter in der Regel davon aus, dass das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl entsprechen kann, da die Kinder bei ausgedehnten Umgangskontakten mit dem anderen Elternteil verstärkt in den elterlichen Konflikt eingebunden werden.

Die Fragen ist, wann eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern vorliegt.

Obergerichte haben entschieden, dass bei Eltern, die sich in laufenden Gerichtsverfahren befinden, aber sich über wesentliche Entwicklung des Kindes noch austauschen und über wesentliche Erziehungsfragen sich einig sind, die kommunikativen Voraussetzungen des Wechselmodells vorliegen.

Eine Kooperationsfähigkeit wurde jedenfalls dann verneint, wenn in einer einjährigen Trennungszeit bereits zwei gerichtliche Hauptsache und drei Eilverfahren zum Umgang geführt wurden.

Auch haben unsere Gerichte auf die Argumentation des Wechselmodell Fordernden, dass nach Anordnung des Wechselmodells die Konflikte der Eltern sich lösen würden, erwidert, dass es nicht dem Kindeswohl entspricht, ein Wechselmodell zwischen den Eltern anzuordnen, um die erforderliche Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft herbeizuführen.

Bei hochstrittigen Eltern wird daher ein Wechselmodell ausscheiden.