Beistandschaft durch das Jugendamt
Feststellung der Vaterschaft, § 1712 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Geltendmachung von Unterhalt, § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Die alleinsorgeberechtigten Elternteile haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Sorgerechtes durch das Jugendamt. Sie können sich auch außergerichtlich bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Hilfe des Jugendamtes bedienen.
Das gleiche Recht haben auch junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Durch die Beistandschaft findet keine Einschränkung des Sorgerechtes der Eltern statt. Allerdings wird, wenn ein Prozess des Kindes geführt wird, die Vertretungsmacht der Eltern in diesem Fall beschränkt.
Persönliche Anmerkung:
ich halte nichts davon, dem Jugendamt die Beitreibung von Kindesunterhalt zu überlassen. Es mag in Ausnahmefällen dort sehr kompetente Mitarbeiter geben, aber generell sind es kein Juristen und schon gar nicht Fachanwälte für Familienrecht. Gerade das Unterhaltsrecht ist sehr kompliziert und ständig im Wandel. Diese Sachen gehören zu einem spezialisierten Anwalt.