Rechtsfolgen Umwandlung Partnerschaft in Ehe

Rechtsfolgen Umwandlung Partnerschaft in Ehe - Download
Umwandlung Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Im Jahre 2001 wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt. Am 01.10.2017 ist das Gesetz in Kraft getreten, wonach gleichgeschlechtliche Personen nur noch die Ehe schließen können. Ab diesen Moment ist die Begründung von Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich.

Eine Lebenspartnerschaft kann recht einfach in eine Ehe umgewandelt werden. Dabei ist wichtig zu wissen, dass die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe rückwirkend erfolgt und damit die Wirkungen der Ehe bereits auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zurückreichen. Mit der Umwandlung wird das Paar rechtlich so gestellt, als ob es bereits am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen hätte.

Rechtsfolgen der Umwandlung in eine Ehe

Die Umwandlung in eine Ehe bedeutet nicht, dass die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. Die Partnerschaft wird daher nicht abgewickelt, z.B. der Zugewinn ausgeglichen.

Gütertrennung
Aufpassen müssen nur die diejenigen Paare, die ganz früh (im Jahr 2005 und vorher) für ihre Partnerschaft die Gütertrennung gewählt hatten. Die Umwandlung in eine Ehe wird dazu führen, dass diese Gütertrennung rückwirkend entfällt, mit Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt.

Unterhaltsausschluss
Ein weiteres Problem könnte bei den sehr früh geschlossenen Partnerschaften hinsichtlich des Unterhaltes vorliegen. Bis Ende 2017 konnte formfrei auf Unterhalt verzichtet werden. Inzwischen ist das nicht mehr möglich. Dennoch geht die Literatur davon aus, dass auch bei Umwandlung die alte formfrei erklärte Vereinbarung zum Unterhaltsverzicht weitergilt.

Versorgungsausgleich
Etwas anderes gilt aber für den Versorgungsausgleich. Hier kann sich ein Problem ergeben für Lebenspartnerschaften, die vor dem 014.01.2005 begründet wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn er ausdrücklich für die Partnerschaft gewählt wurde. Für diese Fälle muss davon ausgegangen werden, dass bei Umwandlung in eine Ehe nunmehr ab Begründung der Lebenspartnerschaft der Versorgungsaugleich durchzuführen wäre, es sei denn, dass eine neue Vereinbarung dazu notariell geschlossen wird.

Erbrecht
Beim Erbrecht werden sich durch die Umwandlung kaum Änderungen ergeben, da bereits seit dem 01.01.2005 das Erbrecht der Lebenspartner dem Erbrecht entspricht, das auch für Ehegatten gilt.

Kindschaftssachen
Gibt es Kinder in der Partnerschaft, sei es durch Adoption eines Partners oder Erfüllung eines Kindeswunsches eines lesbischen Paares durch Samenspende oder Eizellenspende der anderen Partnerin, entsteht durch die Umwandlung in eine Ehe nicht automatisch die Mitelternschaft, wie es für heterosexuelle Paare gilt. War das Kind nur durch einen Lebenspartner adoptiert, wird für eine gemeinschaftliche Annahme auch der andere Lebenspartner das Kind noch adoptieren müssen.