Unterhaltsansprüche in der Insolvenz

Ein häufiges Problem taucht auf, wenn der Unterhaltsschuldner daneben weitere Schulden angehäuft hat und entweder vor der Entscheidung steht, die Insolvenz zu beantragen oder bereits im Insolvenzverfahren ist. Die Unterhaltsgläubiger stellen dann die Frage,

“was ist mit meinem Unterhalt in der Insolvenz?”

“Sind diese Ansprüche möglicherweise bevorrechtigt?”

“Oder müssen die Unterhaltsgläubiger sich in die Reihe der Insolvenzgläubiger stellen?”.

Eine weitere Frage in diesem Zusammenhang ist, ob der Unterhaltsschuldner zu einer privaten Insolvenz gezwungen werden kann.

Bei den Unterhaltsforderungen ist zu unterscheiden, ob es sich um aufgelaufene Unterhalts(alt-)schulden handelt oder um die laufenden und zukünftigen Unterhaltsverpflichtungen.

Die Altschulden auf Unterhalt fallen eindeutig in die Gruppe der normalen Insolvenzforderungen. Damit steht der Unterhaltsgläubiger also nicht besser, als alle anderen Gläubiger.

Bei den zukünftigen Unterhaltsforderungen sieht es allerdings anders aus. Zunächst ist festzustellen, welche Pfändungsfreigrenzen für den insolventen Unterhaltsschuldner bestehen. Diese Freigrenzen sind, wenn auch noch Kinder da sind, recht erheblich. Im Rahmen der Freigrenzen kann der Unterhaltsgläubiger auf das Einkommen des insolventen Schuldners zugreifen. Jedoch ist anzumerken, dass für Unterhaltsgläubiger noch geringere Freigrenzen gelten als für alle anderen, so das sie mit den Unterhaltsforderungen auch in ansonsten durch die Freigrenzen geschütztes Einkommen vollstrecken können. Genaue Zahlen muss ein im speziellen Fall beauftragter Fachanwalt für Familienrecht errechnen.

Zu der Frage, ob einem Unterhaltsschuldner ein Insolvenzantrag zumutbar ist stellen die Gerichte darauf ab, ob mit einer Insolvenz die Unterhaltsforderungen im wesentlichen besser = höher bedient werden könnten. Bei einer nachhaltigen und dauerhaften Überschuldung des Unterhaltsschuldners ist das Insolvenzverfahren wohl immer zumutbar.

Nicht zumutbar wäre es z.B. dann, wenn die Unterhaltspflicht ohnehin kurz vor dem Ende stünde oder der Schuldner auf dem besten Wege ist, seine Schulden auch ohne Insolvenzverfahren in absehbarer Zeit zurückführen zu können. Unzumutbar wird das Verfahren auch dann sein, wenn aufgrund konkret absehbarer finanzieller Verbesserungen das Insolvenzverfahren für das finanzielle Renommee des Schuldners kontraproduktiv wäre.


Eingestellt am 17.03.2009 von RA Thomas von der Wehl
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