Unterhalt Minderjährige: betreuende Mutter verdient doppelt so viel, wie Vater

das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 17. 1.06 festgestellt,

1. Wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das des eigentlich zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils ist, kann die Unterhaltsverpflichtung des letztgenannten ganz entfallen.

2. Wenn ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Einkünften beider Elternteile herrscht, das Einkommen des betreuenden Elternteils aber noch nicht in doppelt so hoch ist wie das des barunterhaltspflichtigen Elternteils, so ist von einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile auszugehen

3. der Haftungsanteil jedes Elternteils an der anteiligen Barunterhaltspflicht errechnet sich nach Abzug des angemessenen Selbstbehaltes.

Die vollständige Entscheidung ist hier abgedruckt

OLG BRANDENBURG

Das OLG schließt sich dem BGH an, wonach auch der betreuende Elternteil zusätzlich zu seinen Betreuungsleistungen zum Barunterhalt des Kindes verpflichtet sein kann, wenn ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte. Nach dieser Rechtsprechung kann der betreuende Elternteil verpflichtet werden, je nach Einkommensverhältnissen den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe oder teilweise zu übernehmen. Damit würde dann auch die Barunterhaltspflicht desjenigen Elternteils vollständig entfallen, der das Kind gar nicht betreut. Im konkreten Fall sahen die Zahlen wie folgt aus:

Vater
2001 818 €
2002 1.481
2003 1.070
ab 1/2004 1.232 €

Mutter
2001 2.278 €
2002 2.278 €
2003 2.278 €
ab 1/2004 2.258 €


Eingestellt am 12.08.2009 von T. von der Wehl
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1 Kommentar zum Artikel "Unterhalt Minderjährige: betreuende Mutter verdient doppelt so viel, wie Vater ":

Am 20.02.2015 schrieb (anonym) folgendes:
OK, ich habe das Urteil nun im Volltext gelesen und muss erst eimanl anmerken, dass Nadjas Zusammenfassung nicht ganz den Kern trifft. Die Ferienregel ist 50/50 die fcberproportionale Regel wurde durch das OLG aufgehoben. Der Vater sieht seine Kinder aber an 5 Tagen von 14 das ist immerhin nicht wenig. Er wohnt wohl auch durch eigenen Umzug etwas weiter weg, die Kinder sind noch klein, kf6nnen also den Weg nicht eigenste4ndig zurfccklegen. Insgesamt keine optimalen Voraussetzungen ffcr das Wechselmodell. Die Tochter scheint auch recht starke Symptome aufzuweisen, die Befragung hat sehr belastet hier liegen die Nerven blank.Mein Kommentar ist insoweit korrekt, als dass die Streitbarkeit desjenigen, der das Wechselmodell beenden mf6chte, durch die Gesetzgebung geff6rdert wird. Der Grund, ein Wechselmodell nur bei guter Kommunikation' zwischen den Eltern zuzulassen, ist nicht nachvollziehbar und wird in anderen Le4ndern gerade NICHT so gehandhabt. Audferdem ist nicht einzusehen, weshalb diese Kommunikation beim Residenzmodell oder dem Ein-Papatag-pro-Woche -Modell weniger wichtig sein sollte. (5 Tage vs. 7 Tage von 14 wo ist der Unterschied?)Im Gegenteil, tritt zumindest bei e4lteren Kindern die Kommunikation der Eltern in den Hintergrund, das beide Eltern den Alltag miterleben.Entscheidend bei der Begrfcndung, und das fehlt im Artikel, ist ein SV-Gutachten, nachdem die Kinder einen festen Lebensmittelpunkt brauchen. Das mag im Einzelfall zutreffen, ist aber definitiv keine allgemein gfcltige Aussage. Millionen von Trennungskindern leben im Wechselmodell, mehrere Le4nder haben es als bevorzugtes Modell, auch im Streitfall, gesetzlich verankert. Das ist nicht ohne wissenschaftl. Studien geschehen.Das Me4rchen vom festen Lebensmittelpunkt ist also fcberholt.(Aber ohne die das Gutachten zu kennen, erlaube ich mir in dem speziellen Fall kein Urteil)Das Urteil ist ein Rfcckschlag, weil es teilw. allgemein begrfcndet und nicht aufgrund der Fakten im vorliegenden Fall.

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