Bei Umgangsvereitelung Ordnungsgeld

Umgangsvereitelung wird künftig teuer
Das Problem der Umgangsvereitelung, sei es total oder partiell, wird immer häufiger. Die Väter fahren 50 km um ihr Kind abzuholen und hören an der Haustür: “das Kind sei krank oder sonst wie verhindert”. Dagegen ist im Moment juristisch nur ganz wenig bis gar nichts zu unternehmen. Dies soll sich nach der Reform des Familienrechtes ab Mitte 2009 ändern. Das BMJ bringt dazu den Beispielsfall:

Beispiel: Trotz entsprechender Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Anders beim Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.

Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird so schneller und effektiver. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsentscheidungen werden nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Der Erfolg bleibt in der Praxis abzuwarten, aber immerhin ein Schritt in die richtige Richtung. Das Problem der Beweisbarkeit wird immer bestehen.