Versorgungsausgleich bei Tod eines Ehepartners im Scheidungsverfahren

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Was passiert mit dem Versorgungsausgleich, wenn einer der Ehepartner vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstirbt? Es passiert häufiger, dass im Laufe eine Scheidungsverfahrens einer der Eheleute verstirbt. Dann stellt sich die Frage, was muss denn nun mit dem Versorgungsausgleich passiert. Der Versorgungsausgleich ist im sogenannten Zwangsverbund mit der Ehescheidung. Hier gibt es nun verschiedene Fallvarianten.

Die Scheidung ist noch nicht rechtskräftig

Wenn ein Ehepartner verstirbt, bevor die Scheidung rechtskräftig geworden ist, ist das Verbundverfahren Versorgungsausgleich in der Hauptsache erledigt. Die Ehe ist nicht geschieden und der Versorgungsausgleich wird nicht gerichtlich geregelt. Der Ehepartner der überlebt hat, kann Leistungen aus dem Versorgungssystem des anderen beanspruchen. So kann er zum Beispiel eine Witwenrente beantragt werden.

Die Scheidung ist rechtskräftig, aber der Versorgungsausgleich noch nicht

Wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich vom Scheidungsverfahren bereits abgetrennt war und die Scheidung deswegen isoliert durchgeführt wurde und auch schon rechtskräftig ist so gilt § 31 Versorgungsausgleichsgesetz. In diesen Fällen ist zu unterscheiden, wer von den Eheleuten gestorben ist. Nicht ob es Ehemann oder Ehefrau war, sondern ob der Verstorbene ausgleichsberechtigt war oder ob er der Ausgleichsverpflichtete gewesen wäre.

Tod des Ausgleichsberechtigten

Stirbt der ausgleichsberechtigte vor Rechtskraft des VA, geht sein Ausgleichsanspruch mit seinem Tod unter. Den Erben steht kein Recht auf Wertausgleich zu.

Tod des Ausgleichsverpflichteten

Stirbt der Ausgleichspflichtige vor Rechtskraft des Versorgungsausgleichs, bleibt das Recht des überlebenden ausgleichsberechtigten Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen. Dabei werden die Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend fingiert. Dieser Ausgleichsanspruch ist gegen die Erben geltend zu machen.