Sperrfrist für Auskunftserteilung im Unterhaltsrecht, § 1605 II BGB

§ 1605 Abs. 2 BGB legt fest, dass grundsätzlich nicht vor Ablauf von 2 Jahren eine erneute Auskunft zu Einkünften und Vermögen verlangt werden kann. Dies ist eine gesetzliche Sperrfrist. Diese Sperrfrist gilt jedoch nicht, wenn der Unterhaltsgläubiger glaubhaft machen oder belegen kann, dass der Verpflichtete innerhalb der 2-Jahres-Frist höheres Einkommen erzielt oder sonst maßgeblichen Vermögenszuwachs erzielt hat. Es müssen allerdings mindestens um die 20% mehr sein. Einkommenssteigernde Tatsachen wären z.B. auch, dass ein bislang unterhaltsrechtlich angesetztes Darlehen inzwischen getilgt wurde oder ein in der Vergangenheit angesetztes weiteres Kind aus der Unterhaltspflicht heraus gefallen ist.

Es taucht immer wieder die Frage auf, ob eine Auskunftspflicht dann verweigert werden kann, wenn zuvor bereits Auskunft gegenüber dem Jugendamt oder dem Sozialamt erteilt wurde. Grundsätzlich entfällt damit nicht die Auskunftspflicht, es sei denn, die öffentlichen Stellen geben ihre Unterlagen heraus, was sie nicht müssen.

Prozessual häufig ist die Situation, dass im laufenden Zahlungsverfahren auf Unterhalt Tatsachen bekannt werden, wonach der Unterhaltsschuldner bei seinen Einkünften etwas verschwiegen hat oder seine Einkünfte sich deutlich verbessert haben. In diesem Falle kann von dem Zahlungsantrag innerhalb des laufenden Prozesses in einen Auskunftsantrag in Form der Klageänderung übergegangen werden. Das Gericht wird dann zunächst über den Auskunftsantrag, der als Stufenantrag gestellt wird, zu entscheiden haben, bevor es den Zahlungsantrag entscheiden darf.

Sperrfrist gilt nicht

Eine Besonderheit ergibt sich auch für den Fall, dass die Auskunft zunächst nur für Trennungsunterhalt verlangt wurde und nach Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt gefordert werden kann. Da der nacheheliche Unterhalt ein anderer Unterhaltstatbestand ist, gilt die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB hier nicht. Der gleiche Fall gilt, wenn Auskunft für zunächst minderjährige Kinder und deren Unterhalt gefordert wurde und diese Kinder inzwischen volljährig geworden sind. Auch hier gilt die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB nicht, da der Volljährigenunterhalt einen anderen Tatbestand darstellt. Dies ist allerdings umstritten, wobei das Kammergericht und das OLG Thüringen die Sperrfrist auch hier anwenden wollen.

Beginn der 2-Jahres-Frist

Besonders streitig ist die Frage, wann der 2-Jahres-Zeitraum beginnt. Es steht zur Auswahl der Zeitpunkt, in dem im tatsächlich andauernden Verfahren die Auskunft vollständig erteilt wurde oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Prozess. Die herrschende Meinung geht von letzterem aus und ist der Meinung, der 2-Jahres-Zeitraum beginnt erst mit der letzen mündlichen Verhandlung in dem vorangegangenen Unterhaltsprozess.