Abitur - Lehre - Studium Fälle
Dazu ist erforderlich, dass der Studiengang einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem Ausbildungsberuf ausweist. Wenn dieser Zusammenhang feststeht, ist ausreichend, dass der Entschluss das Studium zu beginnen auch erst nach Beendigung der Ausbildung gefasst wird. Das Kind muss allerdings unverzüglich mit dem Studium beginnen. Ob es seine Eltern von diesem Plan rechtzeitig unterrichtet hat, ist jedoch unterhaltsrechtlich unmaßgeblich.
Wenn das Kind allerdings vor Beginn des Studiums mehrere Monate in dem Ausbildungsberuf gearbeitet hat, könnte der enge zeitliche Zusammenhang fehlen. Dies gilt natürlich nicht, wenn mit dieser Zeit z.B. eine Wartezeit auf den Studienplatz überbrückt wird. Eine mehr als 30 Monate dauernde Unterbrechung zwischen Beendigung der Ausbildung und Beginn des Studiums erfüllt nicht mehr den engen Zusammenhang.
Nachstehend möchte ich einige Beispiele für den engen sachlichen Zusammenhang aus der Rspr. aufführen.
Ein enger sachlicher Zusammenhang wurde bejaht bei:
Banklehre -Jurastudium
Industriekaufmann-Jurastudium
Zimmerer-Bauingenieur
Bauzeichner-Architektur
Banklehre-Volkswirtschaft
dagegen Beispiele aus der Rechtsprechung, in welchen ein sachlicher Zusammenhang verneint wurde
Bürogehilfin-Informatik
Speditionskaufmann-Jurastudium
kaufmännische Ausbildung-Medizinstudium
Industriekaufmann-Maschinenbau
Sekretärin-Volkswirtschaft