Die Steuerklassen im Trennungsjahr

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Ein immer wieder auftretendes Problem.

Beispiel: Die Ehepaare verdienen unterschiedlich viel, der Mann hier mehr und sie haben für den Mann die Steuerklasse 3 und für die Frau die Steuerklasse 5 gewählt. Im Trennungsjahr kann diese Steuerklassenwahl auch beibehalten werden.

Nun kommt es aber zur Trennung und der Frau fällt auf, dass sie mit der Steuerklasse 5 und gemeinsamer Veranlagung wesentlich weniger Geld verdient, als würde sie die getrennte Veranlagung wählen. Sie wendet sich an das Finanzamt und beantragt dort, schon im Trennungsjahr getrennt veranlagt zu werden. Sie erhält dadurch in der Regel eine erhebliche Steuernachzahlung. Das hat für den Mann aber korrespondierend zur Folge, dass er von der guten Steuerklasse 3 in eine wesentlich schlechtere eingestuft wird und erhebliche Steuern nachzuzahlen hat. Dies können mehrere 1000 € sein. In dieser Situation kommen die Ehemänner zu mir und fragen, was zu tun ist.

Zunächst muss man wissen, dass das Finanzamt bei Beantragung der getrennten Veranlagung durch die Ehefrau dies in jedem Falle durchführt. Es gibt also keinen Anspruch gegenüber dem Finanzamt auf gemeinsame Veranlagung. Den Anspruch auf gemeinsame Veranlagung hat in meinem Fall der Ehemann nur gegen seine Frau. Wenn diese allerdings die getrennte Veranlagung weiterhin durchzieht, bleibt für den Mann nur der Weg vor das Gericht. Mit einer Klage muss die Ehefrau gezwungen werden, der gemeinsamen Veranlagung im Trennungsjahr zuzustimmen.

Der BGH hat dazu im Jahre 2005 entschieden, das auf der Basis der ehelichen Solidarität die Verpflichtung besteht, einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer im Trennungsjahr zuzustimmen. Allerdings hat die Frau einen Anspruch auf Erstattung der steuerlichen Nachteile für die Monate des Jahres, die nach der Trennung noch verbleiben. Sie hat diesen Anspruch auch nur, wenn ihr für diesen Zeitraum nicht Trennungsunterhalt bezahlt wird. Der BGH hat festgehalten, dass dann der Trennungsunterhalt ja mit den Steuerklassen 3 und 5 berechnet wurde und so die Ehefrau an den steuerlichen Vorteilen des Ehemannes partizipiert.

Im obigen Fall besteht die Verpflichtung der Ehefrau der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen unter folgenden Voraussetzungen

1. die gemeinsame Veranlagung wurde bislang ständig so gehandhabt,

2. der Mann hat dadurch eine verringerte Steuerschuld,

3. die Frau hat dadurch keine zusätzlichen steuerlichen Belastungen,

4. der Mann verpflichtet sich, die Frau von etwaige steuerlichen Belastungen freizustellen und verpflichtet sich, etwaige Steuererstattungen mit Ihr zu teilen.

Der Mann muss der Frau die steuerlichen Nachteile der restlichen Monate erstatten, die nach der Trennung noch übrig waren, also praktisch die Einkommensdifferenz zw. StKlasse IV + V. War die Trennung am 15.04.13 also ab diesem Datum. Dies in jedem Falle, wenn der Mann keinen Trennungsunterhalt in diesem Zeitraum gezahlt hat.

Hier der Leitsatz des Grundlagenurteils des BGH

BGH - Zustimmung des Ehegatten zur Zusammenveranlagung
Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 BGB abzuleitende - Verpflichtung ergibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; BGHZ 155, 249, 252 f. = FamRZ 2003, 1454, 1455; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. Anm. Engels). Durch die unberechtigte Verweigerung der Zustimmung macht sich der betreffende Ehegatte schadensersatzpflichtig. Dass die Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft keinen Schadensersatzanspruch begründet, gilt nur für Pflichten, die dem eigentlichen, höchstpersönlichen Bereich der Ehe angehören, nicht dagegen für rein geschäftsmäßiges Handeln, wie es bei der Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Rede steht (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 41; Senatsurteil vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143 f.).

Mein Tipp für Ehefrauen, die mit der Aufforderung zur Zusammenveranlagung konfrontiert sind:

Ich würde dem Mann mitteilen, dass Sie der gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn er

- darlegt, dass er dadurch eine verringerte Steuerschuld hat
- Ihnen die Differenz im Beispiel zwischen STKl. IV + V zwischen 15.04.13 und 31.12.13 erstattet
- Sie von etwaigen Steuernachzahlungen freihält
- er Ihnen etwaige Steuererstattungen hälftig zusichert.

Mein Tipp für die Ehemänner

- schauen Sie sich die o.g. Voraussetzungen an und gewährleisten Sie dies bereits im Aufforderungsschreiben. Falls die Ehefrau immer noch nicht zustimmt......Klage einreichen:

Wer bekommt was von der Steuererstattung?