Ablauf eines Scheidungstermins vor Gericht

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Der Gerichtstermin einer einvernehmlichen Scheidung ist meist eher technisch und aus Sicht der Eheleute sehr kurz. Dies liegt daran, dass der Anwalt alle wesentlichen Fragen vorher schriftlich mit dem Gericht geklärt hat. Je kürzer der Termin, desto besser anwaltlich vorbereitet war der Scheidungsantrag.

Für die Eheleute, nach teilweise vielen gemeinsamen Jahren, ist es ein ganz besondere Tag, für die Richter der Alltag. Der Gerichtstermin ist - bis auf die Beschlussverkündung selbst - nicht öffentlich. Zuschauer sind also nicht erlaubt, wenn nicht beide ausdrücklich zustimmen. Nachdem die vor dem Gerichtssaal wartenden Parteien mit dem Rechtsanwalt hereingerufen werden, nimmt die Antragstellerseite idR aus Sicht des Richters zu seiner Linken Platz. Das Gericht wird die Personalien prüfen und der Personalausweis sollte daher unbedingt mitgeführt werden. In seltenen Fällen lässt sich das Gericht auch die Familienbücher im Original zeigen, die bitte auch vorsorglich mitgebracht werden.

Das Gericht muss im Termin nur 2 Fragen klären, die für einen Scheidungsbeschluss unabdingbar sind und gesetzlich vorgeschrieben sind:

1. Ist das Trennungsjahr abgelaufen?
2. Ist die Ehe zerrüttet, also sind beide Eheleute wirklich entschlossen
sich scheiden zu lassen und geben beide der Ehe keine Chance mehr?

Zu dem Trennungsjahr sollten die Parteien übereinstimmend das erklären, was wahrheitsgemäß als Trennungszeitpunkt in dem Scheidungsantrag geschrieben stand.

Exkurs Trennungsjahr:
Die Klärung des Trennungsjahres kann zu weiteren Fragen führen, wenn die Trennung und damit das gerade abgelaufene Trennungsjahr, noch innerhalb der Wohnung/des Hauses stattgefunden hat. Hier muss das Gericht prüfen, ob eine echte Trennung stattgefunden hat. Diese liegt nur vor, wenn innerhalb der noch gemeinsamen Zeit beide Eheleute alle Lebensbereiche getrennt organisiert haben, also

a) getrennt voneinander geschlafen haben
b) getrennt eingekauft und gekocht haben
c) getrennt die Wäsche und Geschirr gewaschen haben und
d) auch sonst völlig alleinständig und keiner für den anderen gewirtschaftet
haben.

Dies kann bei gemeinsamen Kindern im Haushalt problematisch sein. Aufgedrängte geringe Gemeinsamkeiten (Putzen, Wäschewaschen usw.) stehen dem Getrenntleben nicht entgegen, ebenso wenig wie eine durch Kinder oder Krankheit bedingte notwendige Mitversorgung des Anderen. Auch pädagogisch bedingte, gegenüber den Kindern fortgesetzte Gemeinsamkeiten, lassen die Trennung nicht entfallen. Zu den Fragen des Gerichtes sollten übereinstimmende Antworten kommen, da ansonsten das Risiko einer Antragsabweisung mit sehr negativer Kostenfolge besteht.

Nach der Klärung der beiden Fragen oben, die in Form einer sog. persönlichen Anhörung der Parteien erfolgt, wird das Gericht den Versorgungsausgleich (VA) erörtern. Die einzelnen Auskünfte der Rententräger werden besprochen und das Gericht stellt einen Vorschlag vor, der anhand eines EDV-Programms errechnet wurde. Dieser kann u.U. von meinem Vorschlag abweichen, da unterschiedliche Rechenprogramme am Markt sind. Kein Richter oder Anwalt berechnet den VA per Hand. Dazu ist es zu kompliziert (wir sind in Deutschland). Die Ausgleichszahlungen des einen Ehegatten zu Gunsten des anderen werden natürlich erst im Rentenalter wirksam.

Exkurs VA:
Ausgeglichen werden nur die Ansprüche, die innerhalb der Ehe erworben wurden, wozu es 2 Stichtage gibt, die Beginn und Ende definieren. Beginn ist der erste Tag des Monats der Hochzeit und Ende ist gem. § 1587 II BGB das Ende des Monats, der dem Scheidungsantrag vorausgeht

Beispiel:
Hochzeit 12.07.1989
Scheidung eingereicht am 17.04.13
Zeitraum für den VA ist somit der 01.07.1989 - 31.03.2013)

Nicht maßgeblich für den VA ist der Zeitpunkt der Trennung.

Ist der VA geklärt wird das Gericht die Öffentlichkeit herstellen (draußen
leuchtet meist ein anderes Signal auf oder es wird über Lautsprecher angesagt) und den Beschluss (Urteile gibt es seit dem 01.01.09 nicht mehr) verkünden. Einige Richter lassen die Parteien und
Anwälte dazu aufstehen, einige auch nicht.

Nach der Beschlussverkündung kann, wenn beide Parteien einen eigenen Anwalt haben, was in einvernehmlichen Scheidungen die Ausnahme sein wird, der Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Ist nur ein Anwalt vor Ort, geht dies meist nicht (Ausnahme: der Richter geht mit dem nicht anwaltlich vertretenen Ehepartner in die Geschäftsstelle und dort wird der Rechtsmittelverzicht zu Protokoll erklärt. Diesen Umstand nehmen aber Richter nicht gern auf sich).

Dann wird der Scheidungsbeschluss erst einen Monat, nachdem es mir zugestellt wurde, rechtskräftig. Um dieses Prozedere kümmere ich mich.

Im Scheidungstermin wird nur das besprochen, was die Parteien dem Gericht zur Entscheidung angetragen haben. Ist im Scheidungsantrag zu dem Unterhalt, dem Sorgerecht oder dem Zugewinn nichts gesagt bzw. nichts beantragt, wird sich das Gericht auch nicht damit beschäftigen oder dies von sich aus ansprechen. Die Ausnahme kann bei einigen Richtern die Frage des Umgangs mit minderjährigen Kindern sein. Einige Richter fragen danach, ob dieser Umgang problemlos klappt und lassen es sich schildern. Dies ist auch ihr gesetzlicher Auftrag und ihr Recht.

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