Sturz in Büroküche ist Arbeitsunfall

2. Sturz in Büroküche ist Arbeitsunfall

Hält sich ein Arbeitnehmer in der betriebseigenen Küche auf, um dort Lebensmittel zum späteren Eigenverzehr im Kühlschrank zu verwahren, steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da die Lagerung von Lebensmitteln vergleichbar mit deren - unter Versicherungsschutz stehenden - Besorgung ist.

Dies entschied das SG Dortmund im Falle einer 64-jährigen Mitarbeiterin eines Bauunternehmens aus Hamm. Sie war auf den Fliesen der Büroküche ausgerutscht, als sie wie jeden Morgen die mitgebrachte Buttermilch in den Kühlschrank stellen wollte. Die Bau-Berufsgenossenschaft weigerte sich, der Verunfallten wegen des doppelten Armbruchs Entschädigung zu gewähren. Es habe sich um eine eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Tätigkeit gehandelt. In Kantinen oder Büroküchen bestehe kein Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle.

Das SG Dortmund gab der daraufhin erhobenen Klage statt.
Zwar ist der Aufenthalt in Kantinen bzw. Büroküchen zwecks Verzehr von Mahlzeiten unversichert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Betriebsküche betreten wird, um verderbliche Lebensmittel bis zur späteren Arbeitspause im Kühlschrank zu lagern. Dieser Vorgang ist vergleichbar mit dem Besorgen von alsbald zum Verzehr vorgesehenen Lebensmitteln während der Arbeitspause, das grundsätzlich unter Versicherungsschutz steht. Wenn auf Grund objektiver Umstände feststeht, dass die zum Unfall führende Tätigkeit lediglich dem Besorgen bzw. der Haltbarkeit des für die Arbeitspause vorgesehenen Lebensmittels diente, steht diese Tätigkeit (hier: Durchschreiten der Büroküche) unter Versicherungsschutz.

SG Dortmund, Urt. v. 30.06.2003 - S 23 U 65/02
PM des SG Dortmund v. 28.07.2003