Kündigung wegen Fälschung einer Kundenunterschrift

17. Kündigung wegen Fälschung einer Kundenunterschrift

Das Fälschen einer Kundenunterschrift rechtfertigt grundsätzlich die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers.

Der klagende Außendienstmitarbeiter war für die Instandhaltung und Reinigung von Getränkeautomaten zuständig. In mehreren Fällen hatte der Kläger die Kunden gar nicht aufgesucht, sondern deren Unterschriften auf seinem Tätigkeitsnachweis nachgemacht. Nach einer Kundenbeschwerde flog der Schwindel auf. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin fristlos.

Das Gericht hat die Klage des Serviceangestellten gegen seine Kündigung durch das Getränkeunternehmen mit der Begründung abgewiesen, dass das Fälschen einer Kundenunterschrift grundsätzlich die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigt.