Heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern bei Verdacht zulässig

18. Heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern bei Verdacht zulässig

Unternehmen dürfen bei einem konkreten Diebstahlverdacht ihre Angestellten heimlich mit der Videokamera filmen.

Die Arbeitgeberin der Klägerin installierte im September 2000 zwei verdeckte Videokameras im Kassen- und Leergutbereich, nachdem sie Differenzen bei der Inventur festgestellt hatte. Mit Hilfe der Bilder und mit Zustimmung des Betriebsrats wurde die Klägerin später fristlos, hilfsweise fristgerecht entlassen.
Die Klägerin bestreitet, Gelder unterschlagen zu haben. Sie ist der Auffassung, die heimlich gemachten Videoaufnahmen dürften nicht als Beweismittel gegen sie verwendet werden. Außerdem sei der Betriebsrat vor der Installation der Kameras nicht beteiligt worden. Die Beklagte macht geltend, sie habe ihren Verdacht nur durch die mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgte verdeckte Überwachung beweisen können. Die gegen die Kündigung gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die heimliche Überwachung mit Videokameras stellt zwar einen Eingriff in das durch das Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar; daher können Beweise, die durch solche Eingriffe erlangt werden, einem Verwertungsverbot unterliegen. Das Gericht darf ein solches Beweismittel nur dann berücksichtigen, wenn besondere Umstände - etwa eine notwehrähnliche Lage - den Eingriff rechtfertigen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Hier diente der Eingriff dem Beweis vermuteter, von der Klägerin heimlich begangener strafbarer Handlungen. Die Beklagte durfte die Klägerin deshalb mit Videokameras verdeckt überwachen, weil ein hinreichend konkreter Verdacht bestand, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht der Klägerin wahrenden Mitteln geklärt werden konnte.

Im Übrigen ist die Kündigung nicht bereits deswegen unwirksam, weil der Betriebsrat vor der Installation nicht beteiligt wurde. Zwar hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Installation technischer Einrichtungen, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht werden soll (§ 87 I Nr.6 BetrVG). Die Verletzung dieses Rechts führt hier aber schon deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot im Prozess, weil der Betriebsrat der Kündigung in Kenntnis des durch die Überwachung gewonnenen Beweismittels zugestimmt hat.

BAG, Urt. v. 27.03.2003 - 2 AZR 51/02
PM des BAG Nr. 27/03 v. 27.03.2003 / dpa v. 27.03.2003