Fristlose Kündigung wegen Verrat von Geschäftsgeheimnissen

7. Fristlose Kündigung wegen Verrat von Geschäftsgeheimnissen

Wer als Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse verrät, kann fristlos gekündigt werden. Der vorsätzliche Verrat von Firmen-Interna an ein Konkurrenzunternehmen stellt einen wichtigen Kündigungsgrund dar. In diesem Fall bedarf es keiner Abmahnung.

Die Klägerin war Assistentin, die ihrem ehemaligen Vorgesetzten, der in ein Konkurrenz-Unternehmen gewechselt war, Informationen aus der alten Firma wie Projektlisten, Angebotspreise und andere Dateien hatte zukommen lassen. Als der beklagte Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er der Klägerin fristlos. Das Gericht hat die gegen die Kündigung gerichtete Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat vorliegend in eklatanter Weise gegen ihre Pflicht zur Loyalität verstoßen. Ihr hätte klar sein müssen, dass ihr Arbeitgeber ein solches Verhalten auf keinen Fall hinnehmen kann. Die außerordentliche Kündigung ist außerdem nicht unverhältnismäßig gewesen, so das Gericht weiter in seiner Begründung.

Ein Arbeitsverhältnis ist nicht nur auf den Austausch geldwerter Leistungen zu reduzieren, sondern schließt vielmehr eine Fülle von Nebenverpflichtungen ein. So hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht, der Arbeitnehmer eine Treue- und Loyalitätspflicht.

LAG Berlin, Urt. v. 10.07.2003 - 16 Sa 545/03
dpa v. 04.02.2004