Arbeitnehmer muss nicht an jedem beliebigen Wochenende arbeiten

11. Arbeitnehmer muss nicht an jedem beliebigen Wochenende arbeiten

Arbeitnehmer müssen nicht ohne weiteres an jedem beliebigen Wochenende auf Weisung des Arbeitgebers arbeiten. Eine solche Pflicht folgt nicht aus dem sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers, sondern kann sich allenfalls aus entsprechenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ergeben.

Dies hat das LAG Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden und gab damit der Kündigungsschutzklage eines Busfahrers statt.
Der Kläger hatte sich aus familiären Gründen geweigert, Wochenendfahrten zu übernehmen. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber mit der Begründung, er sei auf Fahrer angewiesen, die bereit seien, auch schon einmal am Wochenende zu arbeiten.

Das LAG zeigte zwar Verständnis für diese Sicht des Arbeitgebers, verwies allerdings darauf, dass ein solcher Wunsch einer rechtlichen Grundlage bedarf. Diese fehlte in diesem Fall, so dass der Kläger sich nicht vertragswidrig verhalten habe und daher die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.10.2003 - 9 Sa 521/03
dpa v. 24.10.2003