Arbeitnehmer muss Attest am ersten Krankheitstag vorlegen

1. Arbeitnehmer muss Attest am ersten Krankheitstag vorlegen

Arbeitnehmer müssen unter Umständen bereits am ersten Tag ihrer Krankheit im Betrieb ein ärztliches Attest vorlegen.

Der Kläger ist Teamleiter in einem Computerunternehmen. Er hatte sich immer wieder für wenige Tage krankschreiben lassen. Um dies besser überprüfen zu können, verlangte die beklagte Firma von ihm bereits am ersten Krankheitstag ein Attest. Der Kläger berief sich jedoch auf die gewöhnliche Frist von drei Tagen und monierte die fehlende Mitbestimmung des Betriebsrates. In der Folge sprach der Arbeitgeber dem Kläger eine Abmahnung wegen verspäteter Vorlage eines Attests aus.

Das LAG hat die gegen die Abmahnung gerichtete Klage des Teamleiters gegen seinen Arbeitgeber abgewiesen. Die Abmahnung wegen der verspäteten Attestvorlage war nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt. Arbeitgeber können die sofortige Vorlage des Attests verlangen, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Die häufigen Kurzerkrankungen des Mitarbeiters stellen einen solchen Grund dar. Damit entfällt auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, so die Richter weiter.

LAG Hessen, 6 Sa 463/03
dpa v. 16.02.2004