Anzügliche Bemerkung zu Kollegin rechtfertigt fristlose Kündigung

10. Anzügliche Bemerkung zu Kollegin rechtfertigt fristlose Kündigung

Anzügliche Bemerkungen im Kollegenkreis können bereits die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt wies damit die Klage eines Gasinstallateurs gegen einen Handwerksbetrieb zurück.
Dem Arbeitnehmer war nur wenige Wochen nach seinem Arbeitsantritt gekündigt worden. Nach einem Streit mit einer Personalmitarbeiterin wegen der Fahrtkostenabrechnung habe er dem Gericht zufolge zu ihr gesagt: "So Frauen wie dich hatte ich schon hunderte."

Laut Urteil ist die Kündigung gerechtfertigt. Die Firma hat damit rechnen müssen, dass es auch künftig zu derart beleidigenden "Ausrastern" des Mitarbeiters kommen würde. Deshalb ist auch das Abwarten bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist in diesem Falle nicht notwendig, entschied der Vorsitzende Richter.

ArbG Frankfurt/M., Urt. - 15 Ca 647/03
dpa v. 28.10.2003