Gesamtschulden der Eheleute

Gesamtschuld der Eheleute und Unterhalt

Ein immer wieder auftretender Fall:

die getrennt lebenden Eheleute haben gemeinsame Schulden aufgenommen. Die Ehefrau verlangt Unterhalt und der Ehemann ist der einzige, der die Schulden tilgen kann. Damit stellt sich die Frage, wie die Schulden im Unterhaltsrecht zu berücksichtigen sind.

Es gäbe 2 Möglichkeiten:

1. der Unterhalt wird berechnet ohne Berücksichtigung der Schulden und der sich daraus ergebende Unterhaltsbetrag wird um 1/2 der vom Unterhaltsschuldner gezahlten Kreditschulden reduziert.

2. Die vom Unterhaltsschuldner gezahlten Kreditschulden werden vorab von seinem Einkommen abgezogen. Sie vermindern dadurch seine Leistungsfähigkeit. Der Unterhaltsgläubiger erhält so weniger Unterhalt und wird jedenfalls zum Teil an der Kreditschuldentilgung beteiligt.

Die Ziff. 2 ist die Lösung, die von der Rechtsprechung bevorzugt wird. Ich selbst würde aber immer die Ziff. 1 für die gerechtere Lösung halten.

Hier ist § 426 BGB zu beachten. Dort heißt es:” Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist”. Dies bedeutet, dass jeder an sich 1/2 der Kreditschulden zu tragen hätte. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass der Vorababzug eine anderweitige Regelung im Sinne des § 426 BGB ist und rechtfertigt so, dass der Unterhaltsberechtigte nicht voll zu 1/2 an der Schuldentilgung beteiligt wird.

Wird also die Kredittilgung bei dem Unterhaltsverpflichteten von seinem Einkommen abgezogen, gibt es daneben idR. keine gesonderte Ausgleichspflicht des anderen Ehegatten. Dies erscheint mir sehr fraglich. Der andere wird damit jedenfalls nicht zu 1/2 an der Schuldentilgung beteiligt. Einige Gerichte haben dies erkannt und haben in den Fällen, bei denen die Anrechnung eines Erwerbstätigenbonus erfolgte und dadurch der Schuldenabzug jedenfalls nicht 1/2 der Kreditschulden beträgt, einen restlichen Ausgleichsanspruch (1/14 bei 1/7 Erwerbsbonus) bejaht.

Besonders streitig ist der Fall, bei dem es nur um Kindesunterhalt geht. Einige Gerichte sagen, wenn die Darlehensraten bei der Berechnung von Kindesunterhalt berücksichtigt wurden, gibt es keinen Ausgleich der Gesamtschuldner untereinander. Andere OLG halten auch in diesem Falle einen Ausgleich der Eheleute untereinander für möglich.