Bundesverfassungsgericht zum Wechselmodell

Der Ausgangsfall:

Die Beteiligten Eltern waren nicht verheiratet und hatten ein gemeinsames achtjähriges Kind. Es gab eine gemeinsame Sorgerechtserklärung. Seit Trennung der Eltern lebte das Kind im Haushalt der Mutter. In einem Sorgerechtsstreit hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen. Der Gegenantrag des Vaters, ein paritätisches Wechselmodell zu begründen, wurde abgewiesen. Der Vater legt dagegen Beschwerde beim OLG ein, welche zurückgewiesen wurde. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass ein paritätisches Wechselmodell im konkreten Fall weniger zur Verwirklichung des Kindeswohls beitragen würde, als die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter. Für eine erfolgreiche Durchführung des Wechselmodells fehle es an der erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern.

Gegen die Entscheidung des OLG legte der Kindesvater Verfassungsbeschwerde ein.

Er sah sich in seinem Elternrecht, der allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Anspruch auf Gleichbehandlung und dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil die aktuelle Rechtslage und deren Anwendung durch die Familiengerichte ein paritätisches Wechselmodell nicht als Regelfall vorsehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aus der aktuellen gesetzlichen Situation folge nicht, dass der Gesetzgeber das paritätische Betreuungsmodell als gesetzlichen Regelfall anordnen müsste. Auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BGH, dass ein Wechselmodell theoretisch auch gegen den Willen des anderen Elternteils angeordnet werden kann, stünde dazu nicht im Widerspruch. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei dem Fehlen der erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werde.

Ich möchte dazu anmerken, dass die Bundestagsfraktion der FDP einen Antrag eingebracht hat mit der Überschrift: „Familienrechtliches Wechselmodell als Regelfall einführen“. Gleichzeitig hat die Fraktion DIE LINKE einen Gegenantrag eingebracht unter der Überschrift: „Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellen – keine Festschreiben des Wechselmodells als Regelmodell“. Beide Anträge sind im Bundestag am 15.03.18 beraten worden und in die Ausschüsse verwiesen worden. Über das Ergebnis wird berichtet.