Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils

Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils - 09.08.07-01
Der BGH überrascht manchmal doch noch. Zum Aktenzeichen XII ZB 601/15 hat der BGH vor einigen Tagen entschieden, dass ein Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils in Betracht kommt.

Bislang galt in der Beratungspraxis der Familienrechtler, dass das Wechselmodell nur dann erfolgversprechend praktiziert werden kann, wenn beide Eltern es wollen und befürworten. Darum musste ich manchem Vater schon die Hoffnung auf diese Form des Umgangs nehmen. Notfalls war die Kindesmutter plötzlich nicht mehr kooperativ, verlangte die Alleinbetreuung und bekam vor den Familiengericht meist auch recht. Häufig hing dies auch mit Unterhaltsansprüchen zusammen. Im Wechselmodell wird der Kindesunterhalt ganz anders berechnet und die Mütter können den Betreuungsunterhaltsanspruch verlieren.

Im BGH Fall war dem Vater das übliche Umgangsrecht (alle 14 Tage ein Wochenende) zu wenig. Er wollte seinen Sohn im Wechsel wochenweise betreuen. Eine Woche bei ihm und eine Woche bei der Mutter. Erwartungsgemäß ist er mit diesem Antrag beim Familiengericht und beim OLG in 2. Instanz nicht durchgekommen.

Jetzt aber der BGH. Das Gesetz beziehe sich zwar auf das Residenzmodell, wonach das Kind regelmäßig von einem Elternteil überwiegend betreut wird, aber auch ein Wechselmodell kann vom Gesetz gedeckt werden. Die Gerichte haben nunmehr zu prüfen, ob eine geteilte Betreuung dem Kindeswohl am besten entspricht. Sollte dies der Fall sein, kann das Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils vom Gericht angeordnet werden.

Eine fast revolutionäre Entscheidung???

Die Verfahren werden aber nicht einfach zu gewinnen sein und ich sehe schon in jedem dieser Verfahren die Gutachter auftreten. Unsere Richter sind häufig bei Fragen des Kindeswohls auf diese Gutachter angewiesen oder trauen sich einfach nicht selbst zu entscheiden.

Sobald mir der BGH-Beschluss im Wortlaut vorliegt, werde ich ergänzend berichten.

Kiel, den 02.03.17