Die einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung ist der einfachste, schnellste und kostengünstigste Weg für Eheleute wieder getrennte Wege zu gehen.
Die nach den §§ 1565, 1566 I BGB mögliche einvernehmliche Scheidung, auch genannt offene Konventionalscheidung, steht nach § 133 FamFG unter verschiedenen Voraussetzungen.
Eine Ehe ist einvernehmlich zu scheiden, wenn die Gatten seit einem Jahr getrennt leben, beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner ihr zustimmt (§§ 1565 I, 1566 I iVm. § 133 FamFG).
Antragsschrift
Das Verfahren geht los mit einer Antragsschrift nach § 133 FamFG. Neben den Parteibezeichnungen ist anzugeben,
- ob gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind und
- ob andere Familiensachen anderweitig anhängig sind.
es muß die Mitteilung erfolgen,
- dass der andere Gatte der Scheidung zustimmen wird oder einen eigenen Antrag stellen wird;
Es muß entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten geben
- dass Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil nicht gestellt werden;
weil die Eltern sich über diese Fragen einig sind oder, soweit das Gericht eine einvernehmliche Regelung treffen soll
- die entsprechenden Anträge an das Gericht (Sorge und Umgang) und die jeweilige Zustimmung des Anderen hierzu.
- das Anträge zur Regelung des Umgangs mit dem Kind nicht gestellt werden,
Beim Umgang genügt die Erklärung des Einigseins.
- die Einigung der Eheleute über den Kindesunterhalt;
- die Einigung der Eheleute über Ehegattenunterhalt, den Hausrat und die Ehewohnung
Die Einigungen über den Kindesunterhalt müssen seit dem 01.09.09 nicht mehr tituliert sein, auch wenn das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird.
Kindesunterhalt kann kostenfrei beim Jugendamt tituliert werden. Ehegattenunterhalt nur im Scheidungsbeschluss bzw. durch einen Notarvertrag tituliert werden.
Es kann auch ein Einigungspapier vorgelegt werden, für das aber kein Anwaltszwang besteht. Dieses Einigungspapier stelle ich meinen Mandanten natürlich zur Verfügung.


