Ablauf einvernehmliche Scheidung

Ablauf einvernehmliche Scheidung - 09.08.07-01
Den üblichen Ablauf eines gerichtlichen einvernehmlichen Scheidungsverfahrens habe ich Ihnen nachfolgend kurz skizziert.

1. Wenn Sie mich beauftragt haben, habe ich Ihnen vorab die Kosten des Verfahrens vorab mitgeteilt und bitte um einen Vorschuss für die Gerichtskosten. Ohne diese Kosten fangen unsere Gerichte nicht an zu arbeiten.
2. Wenn die Gerichtskosten auf dem Konto eingegangen sind, reiche ich Ihren Scheidungsantrag bei dem für Sie zuständigen Gericht ein. Sie werden per Mail davon benachrichtigt.
3. Nach ca. 2 - 3 Wochen erhält Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag vom Gericht förmlich zugestellt. Das Gericht bittet Ihren Ehepartner zu dem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht zwingend erforderlich. Um einen die problemlose Scheidung zu gewährleisten, wäre es jedoch hilfreich, wenn Ihr Ehepartner dem Gericht schriftlich sinngemäß mitteilt,

„Ich stimme der beantragten Scheidung zu. Die Angaben in der Scheidungsschrift hinsichtlich der Trennungsdauer und den sonstigen Angaben zutreffend sind. Auch ich halte meine Ehe für gescheitert.“

4. Wenn der Versorgungsausgleich nicht gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, sendet das Gericht an beide Beteiligten die Fragebögen zum Versorgungsausgleich zwecks Klärung der Rentenkonten. Falls wir dies nicht bereits im Vorwege erledigt haben, erhalten Sie die Fragebögen von mir, füllen die Formulare bitte aus und reichen sie an mich zur Weiterleitung an das Gericht. Die Klärung der Rentenversicherungskonten dauert leider ca. 3 - 6 Monate. 6 Monate aber nur bei Unklarheiten im Versicherungsverlauf. In diesem Fall wird sich der Rentenversicherungsträger direkt mit Ihnen in Verbindung setzen. Bei Unklarheiten gibt es auch Beratungsstellen zur Klärung der Rentenfragen in Ihrer Nähe. Natürlich kann auch ich meist behilflich sein.
5. Das Gericht bestimmt erst einen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn ihm alle erforderlichen Auskünfte zu den Rentenversicherungskonten vorliegen.
6. Nach Anberaumung des Termins erhalten Sie von mir eine Kostennote über die Anwaltskosten. Diese Kostenrechnung muss bitte rechtzeitig vor dem Termin beglichen sein, insbesondere da ich den Korrespondenzanwalt auch vor dem Termin honorieren muss.
7. Beide Ehegatten müssen idR in der mündlichen Verhandlung vor dem Scheidungsrichter erscheinen. Beide Ehegatten werden persönlich angehört zum Trennungszeitpunkt und zur Frage, ob die Ehe endgültig zerrüttet ist.
8. Sollte die Ortsdifferenz zwischen dem zuständigen Familiengericht und dem jetzigen Wohnort einer der Eheleute sehr groß sein, kann die Anhörung des weit entfernt wohnenden Ehepartners bei seinem Wohnortgericht beantragt werden. Zu diesem besonderen Gerichtstermin muss der Ehegatte aber allein gehen.
9. Zu dem eigentlichen Scheidungstermin werden ich selbst - oder bei großer Entfernung - ein von mir beauftragter fachlich versierter Kollege(in) mit Ihnen gemeinsam im Gericht auftreten. Hierdurch entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten.
10. Der Gerichtstermin dauert zwischen 10 und 30 Minuten. Nach Bestätigung beider Ehegatten das:

a) das das Trennungsjahr abgelaufen ist und
b) dass die Ehe zerrüttet ist und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden soll,

wird das Gericht den Scheidungsbeschluss aussprechen. Das Gericht wird dann auch den Versorgungsausgleich berechnen, indem es bestimmt, dass im Rentenalter von dem Versicherungskonto des einen Ehegatten, ein bestimmter Betrag auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten übertragen wird. Jede einzelne Anwartschaft wird zunächst geteilt. Bei gleichen Anwartschaften wird dann später der Versorgungsträger intern eine Saldierung vornehmen.

11. Falls beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann die Scheidung durch einen beidseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig werden und Sie gehen als rechtskräftig Geschiedene aus dem Gerichtssaal.

12. Mit Übersendung des Scheidungsbeschlusses erhalten Sie von uns eine Abschlussrechnung über das Honorar. Diese berücksichtigt die endgültige Festsetzung des Gegenstandswertes, der letztlich Grundlage für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren ist.
13. Haben die Ehegatten keinen Rechtsmittelverzicht im Termin erklärt (weil z.B. aus sinnvollen Kostengründen nur ein Anwalt beauftragt wurde), beginnt mit der Übersendung des Scheidungsbeschlusses eine theoretische einmonatige Rechtsmittelfrist, in der eine Beschwerde als Rechtsmittel eingelegt werden kann. Wird innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel eingelegt, beantrage ich für Sie den Rechtskraftvermerk und übersende Ihnen den rechtskräftigen Beschluss für Ihre Unterlagen per Post.

Von allen Neuerungen Ihres Verfahrens werden wir Sie unverzüglich schriftlich, per mail oder telefonisch benachrichtigen. Von dem wichtigen Schriftverkehr erhalten Sie Durchschriften von uns zugeleitet, idR. per Mail am gleichen Tag des Eingangs.

Sollten Sie zu der Sache allgemein oder zu dem übersandten Schriftverkehr Fragen haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail an mein Büro. Ich stehe Ihnen mit Auskünften jederzeit gerne zur Verfügung.

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